Arbeitsunfall als Arbeitnehmer
Ein Arbeitsunfall ist von privaten Freizeit- oder Verkehrsunfällen zu unterscheiden. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich nur, wenn der Unfall im Zuge einer beruflichen Tätigkeit erfolgte. Dazu zählt auch der Weg von und zur Arbeit.
In der beruflichen Tätigkeit gelten alle Unfälle als Arbeitsunfall
- am Arbeitsplatz, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden, wenn die Schädigung überwiegend auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Dazu zählen auch Unfälle im Home-Office.
- auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen und zurück.
- auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit oder Ausbildungsstätte. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt.
- auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zum Arzt und zurück.
- auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, zur Schule, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause.
- bei der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen (wie etwa AK oder ÖGB).
- beim Besuch berufsbildender Kurse.
ACHTUNG: Ausgenommen sind jedoch Seminare, die eine Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne direktem beruflichen Zusammenhang zum Inhalt haben - auch wenn sie während der Arbeitszeit besucht werden.
Was ist bei einem Arbeitsunfall sofort zu tun?
Verständigen Sie unverzüglich den Arbeitgeber!
Vergewissern Sie sich, ob von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt oder Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde.
Unfall am Weg zur Arbeit
Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle am Weg zur und von der Arbeit.
Falls es zu einem Unfall mit einer Verletzung auf dem direkten Weg zur Arbeit oder am Heimweg kommt - das sollten Sie tun:
TIPP
Informieren Sie in allen Fällen auch Ihren Betriebsrat.
Außerhalb der beruflichen Tätigkeit gelten als Arbeitsunfall alle Unfälle
- bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern, die vom Arbeitgeber veranstaltet und bezahlt werden.
- bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetz.
Beispiel: Ein Arbeitsloser verunglückt auf dem Hinweg zum oder Rückweg vom Vorstellungsgespräch, das ihm vom Arbeitsmarktservice vermittelt wurde.
- bei jeder Hilfeleistung in Unglücksfällen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird - während er den Verletzten eines Autounfalls Hilfe leistet - selbst verletzt.
- bei der Ausbildung und Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer unter anderem bei den Freiwilligen Feuerwehren, bei den Wasserwehren, beim Roten Kreuz und beim Samariterbund.