Dienstnehmerhaftung
Sie haben bei der Arbeit einen Schaden verursacht – wer muss dafür bezahlen? Wann wird das Gericht eingeschaltet? Welche Fristen sind zu beachten?
Bekommt eine Firma einen neuen Inhaber, liegt ein Betriebsübergang vor. Der Wechsel muss eine wirtschaftliche Einheit betreffen. Als wirtschaftliche Einheit wird ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Betriebsteil bezeichnet. Zu denken ist vor allem an Verkauf, Verpachtung oder Fusionierung.
Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn es nur einen Wechsel von Personen im Vorstand oder in der Geschäftsführung gibt. Solche Änderungen haben keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Auswirkungen.
Grundsätzlich ist per Gesetz sichergestellt, dass bei einem
Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten
auf die neuen Inhaber:innen des Betriebes übergehen.
Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig! Ein absolutes
Kündigungsverbot besteht jedoch nicht. So kann sowohl der alte als auch
der neue Arbeitgeber eine Kündigung aus organisatorischen oder
wirtschaftlichen Gründen aussprechen.
Sie müssen im Vorhinein schriftlich über den Betriebsübergang informiert werden. Wenn es keinen Betriebsrat im Betrieb oder Unternehmen gibt - entweder vom bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber. Die Information kann auch durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.
Ist mit dem Betriebsübergang ein Kollektivvertragswechsel verbunden, so
kommen die Regelungen des neuen Kollektivvertrages zur Anwendung - auch
wenn der neue Kollektivvertrag in bestimmten Bereichen schlechtere
Regelungen enthält als der bisherige Kollektivvertrag.
Arbeitnehmer:innen, die für die Normalarbeitszeit das Mindestentgelt des alten
Kollektivvertrages erhalten haben, behalten diesen Anspruch auch, wenn
im neuen Kollektivvertrag für sie ein niedrigeres Mindestentgelt für die
Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Zu verschlechternden
einzelvertraglichen Vereinbarungen darf es erst nach einem Jahr kommen.
Arbeitnehmer:innen, die mit dem alten Inhaber einzelvertraglich ein höheres Entgelt vereinbart haben als nach dem Kollektivvertrag vorgesehen, behalten diesen Anspruch auch gegenüber dem neuen Inhaber. Eine Lohn- oder Gehaltskürzung ist ohne Zustimmung der Arbeitnehmer:innen nicht möglich.
Ja. Es gibt beim Betriebsübergang kein absolutes
Kündigungsverbot. So können sowohl der alte als auch der neue
Arbeitgeber Kündigungen zum Beispiel aus wirtschaftlichen oder organisatorischen
Gründen aussprechen.
Kündigungen, die in zeitlicher Nähe eines Betriebsüberganges nur deshalb ausgesprochen werden, um den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verhindern, können allerdings wegen Umgehung des Gesetzes nichtig sein.
Sind Sie betroffen, können Sie auf Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses klagen. Oder Sie lassen die Kündigung gelten und machen Ihre Ansprüche (z.B. Abfertigung, Urlaubsersatzleistung) geltend.
Achtung!
Möchten Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen, müssen Sie ohne unnötigen Aufschub tätig werden. Sonst verlieren Sie das Recht gegen die Kündigung vorzugehen.
Sind Sie kurz vor, bei oder nach einem Betriebsübergang gekündigt worden, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen!
Rechtlich ist entscheidend, ob die betriebliche Pensionszusage auf Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag beruht. Unter gewissen Umständen kann ein Betriebsübergang den Wegfall einer Pensionsregelung zur Folge haben.
© 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477