Eigentümerwechsel (Betriebsübergang)

Bekommt eine Firma eine:n neue:n Inhaber:in, liegt ein Betriebsübergang vor. Der Wechsel muss eine wirtschaftliche Einheit betreffen. Als wirt­schaft­liche Einheit wird ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Be­triebs­teil bezeichnet. Zu denken ist vor allem an Verkauf, Verpachtung oder Fu­si­on­ier­ung.

BEISPIELE

  • Walter Beisl verpachtet sein Gasthaus an Nora Vegan.
  • Die Bank Guthaben wird von der Bank Depot aufgekauft und mit ihr zusammengelegt. Die Bank Guthaben gibt es daher nicht mehr als selbständiges Unternehmen.

In beiden Fällen liegt ein Betriebsübergang vor.

Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn es nur einen Wechsel von Personen im Vor­stand oder in der Geschäftsführung gibt. Solche Änderungen haben keine un­mittel­baren arbeitsrechtlichen Auswirkungen.

Selbe Firma - neue:r Chef:in: Ihr Recht, wenn die Firma verkauft wird

Grundsätzlich ist per Gesetz sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die neuen Inhaber:innen des Betriebes übergehen. Das bedeutet: Ihr Arbeitsverhältnis wird nicht unterbrochen. Damit entstehen auch keine Ansprüche wie z. B. Abfertigung oder Urlaubsersatzleistung.

Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig! Ein absolutes Kündigungsverbot besteht jedoch nicht. So kann sowohl der alte als auch der:die neue Arbeitgeber:in z.B. eine Kündigung aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aussprechen. 

Sie müssen im Vorhinein schriftlich über den Betriebsübergang informiert werden. Wenn es keinen Betriebsrat im Betrieb oder Unternehmen gibt - ent­weder vom bisherigen oder von dem:der neue:n Arbeitgeber:in. Die Information kann auch durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

Kollektivvertragswechsel

Ist mit dem Betriebsübergang ein Kollektivvertragswechsel verbunden, so kommen die Regelungen des neuen Kollektivvertrages zur Anwendung - auch wenn der neue Kollektivvertrag in bestimmten Bereichen schlechtere Regel­ung­en enthält als der bisherige Kollektivvertrag.

Gilt bei dem:der neuen Arbeitgeber:in kein Kollektivvertrag, gelten für Sie die Regelungen des alten Kollektivvertrags weiter.

Das gilt für Ihr Entgelt

Sie erhalten das kollektivvertragliche Mindestentgelt?

Dann darf dieses bei einem Betriebsübergang für die Normalarbeitszeit nicht gekürzt werden. Auch dann nicht, wenn der neue Kollektivvertrag ein niedrigeres Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit vorsieht. Eine einzelvertragliche Kürzung ist frühestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang möglich.

Sie wurden bisher über Kollektivvertrag entlohnt?

Auch dann ist Ihr:e neue:r Arbeitgeber:in an diese einzelvertragliche Vereinbarung gebunden. Eine Kürzung ist nur mit Ihrer Zustimmung möglich.

Betriebsvereinbarungen

Werden im neuen Betrieb die gleichen Angelegenheiten durch Betriebsvereinbarung geregelt wie im alten Betrieb, gelten die Betriebsvereinbarungen des neuen Betriebs. Auch dann, wenn sie ungünstiger sind.

Gibt es im neuen Betrieb keine Betriebsvereinbarung für eine bestimmte Sache, gilt für Sie die alte weiter.

Der:Die neue Arbeitgeber:in kündigt eine Betriebsvereinbarung auf? Dann darf die betreffende Angelegenheit erst nach einem Jahr ab Betriebsübergang zu Ihrem Nachteil durch einen Einzelarbeitsvertrag geregelt werden. In welchen Angelegenheiten eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann, ist gesetzlich geregelt. Sogenannte freie Betriebsvereinbarungen werden außerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen. Sie sind Bestandteil Ihres Einzelarbeitsvertrages. Der:Die neue Betriebsinhaber:in ist daher auch weiterhin daran gebunden.

Kündigung

Sie können Ihr Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang kündigen, Ihr:e Arbeitgeber:in jedoch im Regelfall nicht.

Was müssen Sie bei einer Selbstkündigung beachten?

Auch bei Betriebsübergang können Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Wie bei jeder Selbstkündigung müssen Sie die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin einhalten. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung.

Der neue Kollektivvertrag oder eine neue Betriebsvereinbarung führen zu wesentlichen Verschlechterungen?

Dann haben Sie ein besonderes Kündigungsrecht und in diesem Fall dieselben Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung – insbesondere auch das Recht auf Auszahlung der Abfertigung.

BITTE BEACHTEN SIE

Diese Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie die wesentliche Verschlechterung erkannten oder erkennen hätten müssen. Lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie kündigen! Denn es ist sehr schwer zu beurteilen, ob ein besonderes Kündigungsrecht besteht.

Dürfen Sie wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden?

Nein, eine solche Kündigung ist rechtsunwirksam.

Ein absolutes Kündigungsverbot im Zuge eines Betriebsüberganges besteht jedoch nicht. Sie können beispielsweise aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.

Sie werden in zeitlicher Nähe zu einem Betriebsübergang gekündigt?

Dann weisen Sie Ihre:n Arbeitgeber:in mit einem eingeschriebenen Brief darauf hin, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist, wenn Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen. Sollte Ihr:e Arbeitgeber:in das bestreiten, können Sie auf Feststellung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses beim Arbeits- und Sozialgericht klagen.

ACHTUNG

Sie müssen rasch handeln. Sowohl das Schreiben als auch die Feststellungsklage müssen ohne unnötigen Aufschub erfolgen.

Die Kündigung erfolgte nicht wegen eines Betriebsübergangs?

Dann ist sie grundsätzlich zulässig. Sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, zum Beispiel wenn sie sozialwidrig ist.

BEACHTEN SIE

Anfechtungsklagen müssen in den meisten Fällen binnen 2  Wochen, in manchen Fällen sogar innerhalb von 1 Woche beim Gericht eingebracht werden.   

Was passiert nun mit meiner Betriebspension?

Rechtlich ist entscheidend, ob die betriebliche Pen­si­ons­zu­sage auf Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag be­ruht. Unter gewissen Umständen kann ein Betriebsübergang den Wegfall einer Pen­si­ons­regelung zur Folge haben. 

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Tel. : 050 477-1004
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at

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