Info zur Bezahlung in Stell­en­in­serat­en

Verpflichtende Angaben

In jeder Stellenanzeige muss stehen, wie viel man im inserierten Job min­des­tens verdienen kann – egal, ob nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird oder es sich um eine unbefristete Stelle handelt. Das Min­des­t­ent­gelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Ge­setz, Satzung oder Mindestlohntarif. In Bereichen, in denen es keinen Kollektivvertrag gibt, muss das Entgelt angegeben werden, das als Min­dest­grund­lage für die Vertragsverhandlung dienen soll.

Wissen ArbeitgeberIn (oder die Arbeitsvermittlungsfirma) bereits zum Zeit­punkt der Stellen­aus­schreib­ung, dass für die ausgeschriebene Position z.B. auch Zulagen zustehen, muss auch das in den Inseratentext aufgenommen werden.

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung?

Ja. Bei ArbeitnehmerInnen in hohen Führungspositionen (z.B. Ge­schäfts­führ­er­Inn­en und Vor­stands­mit­glieder einer Kapitalgesellschaft) müssen keine Be­zahl­ungs­infor­mationen an­ge­geben werden.

Orientierungshilfe

Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur der Orientierung: Zu­sätz­liche finanzielle Ein­stuf­ungs­kriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können Sie dem Inserat in der Regel nicht entnehmen. Ist die Berufserfahrung allerdings Voraussetzung für die aus­ge­schrieb­ene Position, muss auch das klar in der angeführten Entlohnung enthalten sein.

Sanktionen, wenn das Inserat nicht passt...

Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen: Beim erst­malig­en Verstoß gegen das Gebot der „diskriminierungsfreien Stellen­aus­schreib­ung“ erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro verhängt.

Wer kann die Strafe einfordern?

Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können StellenbewerberInnen oder die Gleich­be­hand­lungs­an­walt­schaft stellen.

Die AK fordert, das Gesetz nachzuschärfen:

  • Um echte Einkommenstransparenz zu erreichen muss das Ist-Gehalt bzw. eine Bandbreite der möglichen Bezahlung im Stelleninserat stehen.
  • Bei Teilzeitstellen muss das Arbeitsausmaß angegeben sein, sonst ist die An­gabe des Ein­kommens nicht aussagekräftig. Auch bei Überstundenpauschalen muss das Gehalt transparent im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgewiesen werden.
  • "ArbeitnehmerInnen zweiter Klasse" darf es nicht geben - auch für freie Dienst­nehmer­Innen muss die Einkommenstransparenz gültig sein!
  • Alle Länder und Ge­meinden müssen von der Einkommenstransparenz umfasst sein.
  • Arbeiterkammer und Gewerkschaften sollten das Recht bekommen, un­voll­ständige An­gab­en anzeigen zu können.

Tipp

In der Praxis hat sich eingebürgert, dass bei Stelleninseraten nur der ge­ringst­mög­liche Verdienst angegeben wird. Doch was ist meine Arbeit wirklich wert - in meiner Branche, in meinem Bundesland, mit meiner Berufserfahrung? Was wäre eine faire Ent­lohn­ung? Der Gehaltsrechner bietet eine Orientierungsmöglichkeit.

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Arbeits- und Sozialrecht
Tel.: 050 477-1000
E-Mail: arbeitsrecht@akktn.at
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