Belichtung und Beleuchtung
Für produktives Arbeiten und Wohlbefinden: Arbeitsräume müssen ausreichend natürlich belichtet und mit künstlicher Beleuchtung versehen sein.
Sanitär- und Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten müssen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in der Arbeitsstättenverordnung (Abschnitt 4) und - für Baustellen - in der Bauarbeiterschutzverordnung (Abschnitt 4) geregelt.
Zu den sanitären Einrichtungen zählen:
Sozialeinrichtungen sind
Trinkwasserentnahmestellen und etwaige Trinkgefäße müssen in hygienischem Zustand zur Verfügung stehen.
Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
Baustellen
Auf Baustellen muss den Arbeitnehmer:innen ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Trinkwasserentnahmestellen und Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.In jeder Arbeitsstätte muss eine ausreichende Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung gestellt werden. Für je 5 Arbeitnehmer:innen, die zur selben Zeit ihr Arbeit beenden, muss mindestens 1 Waschplatz vorhanden sein. Waschwasser muss der Trinkwasserqualität möglichst nahe kommen.
Baustellen
Auch auf Baustellen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je 5 Arbeitnehmer:innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss 1 Waschplatz oder 1 Waschgefäß zur Verfügung stehen.
Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.
Bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht (zum Beispiel Installationsreparaturarbeiten), sind andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muss auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme besteht bei kurzfristigen Arbeiten, sofern die Arbeitnehmer:innen in angemessener Zeit eine entsprechende Waschgelegenheit mit warmem fließenden Wasser in der Betriebsstätte oder in der Unterkunft erreichen können.
Geeignete Mittel zum Schutz, zur Pflege und zur Schonung der Haut müssen gebrauchsfertig zur Verfügung stehen.
Duschen sind Arbeitnehmer:innen dann zur Verfügung zu stellen, wenn deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die von Händen, Armen und Gesicht erfordern. Das ist besonders bei starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, bei hoher körperlicher Belastung, bei Hitzeeinwirkung oder bei Hautkontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen der Fall. Diese Regelung gilt für Arbeitsstätten und Baustellen.
Baustellen
Für Baustellen gilt darüber hinaus: Werden von einem Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer:innen länger als 2 Wochen auf einer Baustelle beschäftigt, so müssen den Beschäftigten Waschräume zur Verfügung gestellt werden. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Beschäftigten nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte oder ihre Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen innerhalb von 30 Minuten zurückkehren können.
Für je 15 Arbeitnehmer:innen muss zumindest 1 verschließbare Toilette zur Verfügung stehen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Toiletten nicht von betriebsfremden Personen, zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Patient:innen, benutzt werden.
Wenn mindestens 5 weibliche Arbeitnehmerinnen und mindestens 5 männliche Arbeitnehmer auf die Toiletten angewiesen sind, sind geschlechtergetrennte Toiletten einzurichten.
Baustellen
Auf Baustellen oder in deren Nähe müssen den Arbeitnehmer:innen entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.
Der Arbeitgeber muss für jede:n Beschäftigte:n einen versperrbaren Kleiderkasten zur Verfügung stellen, der geeignet sein muss, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände zu sichern.
Wenn Arbeitnehmer:innen ausschließlich Bürotätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten ausführen oder im Verkauf beschäftigt sind und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, muss kein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen ist jedoch für jede:n Arbeitnehmer:in eine andere versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände zur Verfügung zu stellen.
Baustellen
Auf Baustellen muss im Aufenthaltsraum oder in einem sonstigen nahegelegenen Raum ein Kleiderkasten zur Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung stehen. Der Kasten muss mindestens 50 cm breit, 50 cm tief und 180 cm hoch und mit einem Ablagefach ausgestattet sein, sofern die Arbeitnehmer:innen nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätten oder ihre Unterkünfte, zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten, zurückkehren können.
Für eine getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung einerseits und Arbeits- und Schutzkleidung andererseits, ist Vorsorge zu tragen. Davon kann abgesehen werden, wenn den Arbeitnehmer:innen in der Nähe der Baustelle rasch erreichbare Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden.
Ab 12 Arbeitnehmer:innen, welche den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsstätte verbringen, ist ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen.
Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer:innen sind Aufenthaltsräume auf jeden Fall bereitzustellen für Arbeitnehmer:innen:
Baustellen
Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 5 Arbeitnehmer:innen beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muss den Arbeitnehmern:innen zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.
Raum | Lichte Höhe |
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Aufenthaltsraum | mindestens 2,30 m |
Baustellenwagen | mindestens 2,30 m (im Scheitel) |
Container und andere Raumzellen | mindestens 2,20 m |
Raumhöhe | Freie Bodenfläche je Arbeitnehmer/-in |
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bis 2,30 m | mindestens 1,00 m2 |
in den übrigen Fällen | mindestens 0,75 m2 |
Baustellen
Sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muss im Aufenthaltsraum eine geeignete Einrichtung, wie ein Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser Einrichtung vorhanden sein.Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Arbeitswelt.
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