Lärmschutz im Betrieb
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht geschädigt wird. Da die Einwirkung von Lärm das Gehör schädigt müssen am Arbeitsplatz präventive Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Lärmschwerhörigkeit ist dennoch die mit Abstand am öftesten anerkannte Berufskrankheit in Österreich. In Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen mit hohem Maschineneinsatz oder beispielsweise auf Baustellen ist der Lärmpegel meist besonders hoch. Hier haben Sie das Recht, dass Ihr Gehör vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen untersucht wird. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet den Lärm an Arbeitsplätzen entsprechend dem Stand der Technik zu bewerten. Das kann beispielsweise mittels Messung sichergestellt werden. Werden Lärmgrenzen überschritten sind Maßnahmen zu setzen. Ein Recht auf Schutz haben Sie aber bereits bei niedrigerer Belastung.
Lärmgrenzen
Allgemein unterscheidet man in der Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV) zwischen störendem und gehörgefährdendem Lärm. Bei der Bewertung von Lärm sind die von außen einwirkenden Geräusche wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm sowie Lärm von einer Baustelle miteinzubeziehen.
Folgende „Lärmgrenzen“ gelten:
Störender Lärm:
- 50 Dezibel bei überwiegend geistiger Tätigkeit, sowie in Aufenthalts,- und Bereitschaftsräumen
- 65 Dezibel bei normaler Büroarbeit (Dieser Wert kann bereits überschritten sein, wenn es Ihnen im Büro fast schon so laut wie im Straßenverkehr vorkommt.)
Gehörgefährdender Lärm:
- 80 Dezibel – Gehörschutz muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
- 85 Dezibel – Gehörschutz muss von Arbeitnehmern, in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen, verwendet werden
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 3, 50, 65, 66 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)
Gehörschutz
Schon ab 60 Dezibel verändern sich Blutdruck oder Herzfrequenz. Betroffene ArbeitnehmerInnen müssen jedenfalls ab 80 Dezibel einen Gehörschutz bekommen, da sonst das Gehör geschädigt werden kann. Beim Überschreiten der 85 Dezibel Lärmgrenze sind folgende Maßnahmen in der aufgelisteten Reihenfolge zu setzen: baulich/technische Maßnahmen (Lärmminderung an der Quelle), organisatorische Maßnahmen (Expositionszeit der ArbeitnehmerInnen verringern) und erst zuletzt die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Die 85 Dezibel Lärmgrenze darf nur überschritten werden, wenn es technisch nicht möglich ist den Lärm zu mindern. Werden diese Werte überschritten so ist ein Gehörschutz auszuwählen, der die Lärmbelastung für den Betroffenen unter den gehörschädigenden Bereich senkt. Produkte für den Schutz des Gehöres gibt es in verschiedenen Ausführungen. Sie fallen in die Kategorie Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Diese Ausrüstungen sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und müssen in den dafür vorgesehenen Bereichen auch verwendet werden. Bereiche in denen Gehörschutz Tragepflicht gilt sind mit dem blauen Gebotszeichen „Gehörschutz tragen“ zu kennzeichnen.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen
ArbeitgeberInnen haben auch dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 50 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 4 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ 2008)
- Anhang 1, Teil 2: Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen (§4)
Telefongespräche, Geräte & Arbeitsabläufe
Lärm muss gar nicht laut oder gehörschädigend sein, auch störender Lärm ist zu mindern. Wenn etwa Telefongespräche im Hörbereich die Aufmerksamkeit stören, erschwert das die Konzentration. Sollten Geräte oder Arbeitsabläufe den Lärm in Betriebsräumen dramatisch erhöhen, muss hier ebenfalls eine Bewertung des Lärms stattfinden. Werden die vorgeschriebenen Lärmgrenzen überschritten so sind bauliche Maßnahmen zu setzen. Bewährt hat sich die Unterbringung von Druckern und ähnlichen Geräten in separaten Räumen oder Nischen. Alternativ können auch Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel das Abschirmen der Lärmquelle getroffen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Sicherheitsfachkraft.
Lärm Messungen
Lärm am Arbeitsplatz ist einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden.
Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Grenzwerte oder eine Überschreitung für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Messungen sachkundig geplant werden und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen. Dies gilt auch für Stichprobenverfahren. Die Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Diese Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden.
Beteiligungsrechte von Betriebsräten und SVPs
ArbeitgeberInnen sind laut Arbeitsverfassungsgesetz verpflichtet Betriebsräte unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen zu informieren und ihnen Einsicht in die Unterlagen über Messergebnisse zu gewähren. Wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind, sind Arbeitgeber verpflichtet die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (Gehörschutz) zu beteiligen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 92a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
- § 11 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)