Prüfung der Arbeitsfähigkeit
Die Arbeitsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hat das AMS daran Zweifel, kann es eine Untersuchung anordnen.
Eine Beschäftigung gilt als zumutbar, wenn auf die körperliche Fähigkeit der arbeitslosen Person Rücksicht genommen wird und die Arbeit weder die Gesundheit noch die Sittlichkeit gefährden.
Achtung!
Nur ein Arbeitsverhältnis ist zumutbar. Wenn Ihnen ein freies Dienstverhältnis angeboten wird, können Sie dieses auf freiwilliger Basis annehmen.
Eine Arbeit ist nur dann zumutbar, wenn Sie dabei mindestens so viel bezahlt bekommen, wie es dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche entspricht – und zwar unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Wenn Sie in eine andere Beschäftigung vermittelt werden, als Sie zuletzt ausgeübt haben (= berufsfremde Beschäftigung) oder in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt werden, gilt der sogenannte "Entgeltschutz": Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80% der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75%.
In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das AMS auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80% der herangezogenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen! Der Entgeltschutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn Sie mehr als die Hälfte der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, teilzeitbeschäftigt waren, muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeld-Bezugs.
Oftmals versucht das AMS, Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt. Eine solche Maßnahme müssen Sie grundsätzlich besuchen. Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Ihre persönliche Ansicht, dass der Kurs „sinnlos“ sei, ist für eine Ablehnung des Kurses oder der Maßnahme nicht ausreichend.
Das Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die voraussichtlichen Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein. Der Betreuungsplan soll gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden, wenn Sie aber mit dem AMS keine Einigung erzielen können, kann das AMS den Plan einseitig festlegen. Gegen den Betreuungsplan, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie kein Rechtsmittel einlegen.
Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten.
Zum zeitweiligen Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe kommt es, wenn Sie sich weigern, die Arbeit aufzunehmen. Auch wenn Sie eine Nach- oder Umschulung nicht besuchen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ablehnen oder zu wenig Eigeninitiative zum Auffinden einer Beschäftigung zeigen, können Sie Ihren Anspruch verlieren.
Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für sechs Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für acht Wochen. Die Erhöhung der Sperrfrist auf acht Wochen gilt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Wichtig!
Der Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose und ihre Angehörigen bleibt auch während der Ausschlussfrist erhalten.
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