Kostenlose Pensionsversicherung bei Pflege eines Angehörigen

Einen nahen Angehörigen zuhause zu pflegen, ist oft mehr als ein Vollzeitjob. Pflegende Angehörige stecken daher meist beruflich zurück: Sie reduzieren Stunden, geben ihre Arbeit ganz auf oder können keine neue mehr annehmen – dies oft über einen längeren Zeitraum. Damit sich das familiäre Engagement nicht negativ auf die Pension auswirkt, können sich pflegende Angehörige freiwillig und kostenlos pensionsversichern.

Was habe ich von einer freiwilligen Pensionsversicherung?

Sie erwerben Versicherungszeiten. Die Zeiten der freiwilligen Versicherung gelten für die Alterspension genauso, als wären Sie arbeiten gegangen.

  • Sie erwerben Pensionsansprüche. Mit der freiwilligen Versicherung bekommen Sie Gutschriften für das Pensionskonto. Das erhöht Ihre künftige Pension.

  • Sie fallen um keine AMS-Leistungen um: Allfällige Ansprüche auf AMS-Leistungen verfallen nicht, während Sie pflegen. Sie müssen für eine Vermittlung zur Verfügung stehen.

Was kostet eine freiwillige Pensionsversicherung?

Pflegende Angehörige müssen nichts für die freiwillige Pensionsversicherung bezahlen. Die Kosten tragen der Bund und der Familienlastenausgleichsfonds.

Welche Varianten der Selbstversicherung gibt es?

  • Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger – schließt an Vorversicherungszeiten an, also an eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze.

  • Selbstversicherung für Pflege naher Angehöriger – können Sie auch dann abschließen, wenn Sie neben der Pflege Ihres Angehörigen über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. 
  • Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes – können Sie auch dann abschließen, wenn Sie neben Ihrer Pflegetätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
Tipp

Wenn Sie bereits Vorversicherungszeiten haben, also lange genug über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben, können Sie zwischen Weiterversicherung und Selbstversicherung wählen.

Wir empfehlen Ihnen, die Variante mit der höchsten Beitragsgrundlage zu nehmen, denn die bringt am meisten für Ihre künftige Pension.
Welche Variante das ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung ist mit 2.163,78 Euro ein fixer Betrag.

Wenn Ihr Bruttoeinkommen vor der Weiterversicherung höher war als dieser Betrag, dann ist eine Weiterversicherung die bessere Option für Sie.

Was sind nahe Angehörige?

Als nahe Angehörige gelten:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte
  • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind: z.B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Cousinen und Cousins.
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
  • die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte sowie gleichgeschlechtlich eingetragene PartnerInnen

Kostenlose Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Voraussetzungen

Damit Sie sich kostenlos weiterversichern können, sind folgende Voraussetzungen nötig:

  • Sie müssen Vorversicherungszeiten haben, das heißt, Sie müssen eine gewisse Zeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben, egal ob angestellt oder selbstständig. Notwendig sind in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens 12 Versicherungsmonate oder in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 3 Versicherungsmonate pro Jahr oder insgesamt 60 Versicherungsmonate.
    Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob bei Ihnen genügend Versicherungsmonate vorliegen.

  • Bei der Person, die Sie pflegen, muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln.

  • Die Person, die Sie pflegen, muss Anspruch auf Pflegegeld haben, und zwar zumindest in der Höhe der Stufe 3.

  • Die Pflege muss Ihre ganze Arbeitskraft beanspruchen. Sie geben daher grundsätzlich Ihre Arbeit auf oder nehmen keine neue Tätigkeit an. Sie können allerdings bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen.

  • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen, also nicht in einem Heim oder einer betreuten Einrichtung.

Beginn und Ende der Weiterversicherung

Die Weiterversicherung beginnt …

  • mit dem Zeitpunkt, den Sie wählen, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nachdem Sie den Antrag gestellt haben. Beispiel: Wenn Sie den Antrag am 21. Jänner stellen, beginnt die Versicherung mit 1. Februar.  
  • Die Weiterversicherung kann auch bis zu 12 Monate rückwirkend abgeschlossen werden. Denn oft springen pflegende Angehörige „schnell einmal ein“, wenn ein Verwandter plötzlich pflegebedürftig wird, übernehmen die verantwortungsvolle Aufgabe dann aber länger als gedacht. 

Die Weiterversicherung endet, …

  • wenn die Voraussetzungen wegfallen, also Sie zum Beispiel wieder zu arbeiten beginnen oder die Person, die Sie pflegen, nicht länger daheim betreut wird. Bei einem zeitweiligen Krankenhausaufenthalt des pflegebedürftigen Angehörigen bleibt die Weiterversicherung allerdings aufrecht.

  • Oder: Mit Ihrer Austrittserklärung zum Letzten eines Kalendermonates.

Wichtig! 

Wenn Sie die Weiterversicherung beenden, kann diese erst fortgesetzt werden, wenn wieder sämtliche Voraussetzungen vorliegen.

Wurden bereits 60 Versicherungsmonate in der Pflichtversicherung erworben, kann der Antrag jederzeit eingebracht werden.

Wie hoch sind die Beiträge?

Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung zahlt zur Gänze der Bund. Für Sie ist jedoch interessant zu wissen, von welcher Beitragsgrundlagen im Hintergrund ausgegangen wird. Denn davon hängt ab, wie hoch die Gutschriften für Ihre Pension ausfallen.

Die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen im Kalenderjahr, bevor Sie die Arbeit aufgegeben haben, um Ihren nahen Angehörigen zu pflegen. Je nachdem, wie viel Sie in diesem Zeitraum sozialversicherungspflichtig verdient haben, liegt die Beitragsgrundlage zwischen 950,39 Euro und 7.070,00 Euro pro Monat (Werte 2024). Der Mindestbeitrag beträgt daher 216,69 Euro pro Monat und der Höchstbeitrag 1.611,96 Euro pro Monat. 

Wo und wann stelle ich den Antrag?

  • Sie müssen die kostenlose Weiterversicherung innerhalb von 6 Monaten ab Ende der Pflicht- oder Selbstversicherung bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt beantragen – also nachdem Sie die Arbeit aufgegeben oder sich von einer freiwilligen Selbstversicherung abgemeldet haben.

  • Wenn Sie bereits 60 Versicherungsmonate erworben haben, in denen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben, können Sie den Antrag jederzeit einbringen

Hinweis

Pro Pflegefall kann nur ein/e Angehörige/r eine kostenlose Weiterversicherung beantragen.

Kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Die kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist auch ohne Vorversicherungszeiten möglich. Das heißt, Sie müssen nicht unbedingt eine bestimmte Zeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben.

Die kostenlose Selbstversicherung macht auch dann Sinn, wenn Sie für die Pflege eines Angehörigen Ihre Arbeitszeit zwar reduzieren, Ihre Arbeit aber nicht zur Gänze aufgeben. Denn vereinfacht gesagt legt der Bund zu Ihrem reduzierten Einkommen noch etwas für die Pension drauf, damit sich eine längere Teilzeitphase nicht allzu negativ auf die Pensionshöhe auswirkt.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Für die kostenlose Selbstversicherung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Person, die Sie pflegen, muss eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger sein.

  • Sie muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 haben.

  • Die Pflege muss Ihre Arbeitskraft erheblich, aber nicht unbedingt zur Gänze beanspruchen. Sie können also über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, egal ob angestellt oder selbstständig.

  • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen, also nicht in einem Heim oder einer betreuten Einrichtung.

  • Ihr Wohnsitz muss sich während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit im Inland befinden.

Wie viel bringt die Selbstversicherung für meine Pensionsversicherung?

  • Die Beiträge für die Selbstversicherung werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Als monatliche Bei­trags­grund­lage gilt im Jahr 2024 ein Betrag von 2.163,78 Euro. Für die künftige Pension wird also so gerechnet, als würden Sie diesen Betrag verdienen, davon Pensionsbeiträge zahlen und auf Basis dessen Gutschriften fürs Pensionskonto erwerben.

  • Wenn Sie neben der Selbstversicherung auch noch über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, wirkt sich das ebenfalls positiv für Ihre künftige Pension aus. Auch in diesem Fall erwerben Sie Gutschriften für das Pensionskonto. Diese werden mit den Gutschriften addiert, die Sie mit der Selbstversicherung erwerben. Die Beitragsgrundlage darf allerdings insgesamt den Betrag in Höhe von 6.060,00 Euro nicht übersteigen. Die vom Bund getragenen Beiträge werden bei Übersteigen dieses Betrages daher entsprechend gekürzt.


Beginn und Ende der Selbstversicherung

Beginn der Selbstversicherung

  • Den Beginn der Selbstversicherung können Sie selbst wählen. Der früheste Beginn ist der erste Tag des Monats, in dem Sie mit der Pflege beginnen.

    Ein Beispiel: Sie pflegen ab 20. Jänner einen Angehörigen und stellen noch im Jänner einen Antrag. Die Selbstversicherung beginnt frühestens ab 1. Jänner.

  • Sie können sich auch für maximal 12 Monate rückwirkend selbstversichern.

Ende der Selbstversicherung

Die Selbstversicherung endet,

  • wenn die Voraussetzungen wegfallen
  • oder durch Ihre Austrittserklärung.

Achtung

Wenn Sie in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sind, können Sie sich nicht selbstversichern. Auch können Sie neben einer Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen keine Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes abschließen. Ebenso ist die Selbstversicherung bei Bezug einer Eigenpension ausgeschlossen. 


Kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Wenn Sie ein Kind mit Behinderung pflegen und deswegen nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sein können, besteht die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung selbst zu versichern.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Sie müssen das Kind in häuslicher Umgebung pflegen.
  • Sie müssen Ihren Wohnsitz im Inland haben.
  • Sie müssen erhöhte Familienbeihilfe beziehen.
  • Die Pflege des Kindes muss Ihre Arbeitskraft überwiegend, aber nicht zur Gänze beanspruchen. Sie können also auch noch arbeiten gehen und über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.  

Wie viel bringt die Selbstversicherung für meine Pensionsversicherung?

  • Die Beiträge für die Selbstversicherung werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Als monatliche Bei­trags­grund­lage gilt im Jahr 2023 ein Betrag von 2.090,61 Euro. Für die künftige Pension wird also so gerechnet, als würden Sie diesen Betrag verdienen, davon Pensionsbeiträge zahlen und auf Basis dessen Gutschriften fürs Pensionskonto erwerben.

  • Wenn Sie neben der Selbstversicherung auch noch über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, wirkt sich das ebenfalls positiv für Ihre künftige Pension aus. Auch in diesem Fall erwerben Sie Gutschriften für das Pensionskonto. Diese werden mit den Gutschriften addiert, die Sie durch die Selbstversicherung erwerben.

Beginn der Versicherung

  • Der Versicherungsbeginn kann von Ihnen gewählt werden.
  • Der frühestmögliche Zeitpunkt ist ab dem 4. Geburtstag des Kindes, denn die ersten 4 Lebensjahre werden ohnehin als Versicherungszeiten für die Pensionsversicherung anerkannt.
  • Ansonsten: Ab dem Zeitpunkt, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.

Ende der Versicherung

  • Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen
  • oder durch Ihre Austrittserklärung zum Letzten des Kalendermonats.
  • Diese Versicherungsform endet spätestens am Letzten des Monats, in dem die gepflegte Person 40 Jahre alt wird.

TIPP

Wenn Sie irgendwann in der Zeit seit dem 1.1.1988 ein behindertes Kind gepflegt haben und die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen, können Sie Zeiten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung aufgrund einer Selbstversicherung nachträglich beanspruchen, und zwar für alle oder einzelne Monate, maximal jedoch für 120 Monate. Bitte stellen Sie dazu einen Antrag bei Ihrem Pensionsversicherungsträger.

Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen neben dem Bezug einer Eigenpension?

Bei Bezug einer Eigenpension ist der Abschluss einer Selbstversicherung wegen Pflege eines/r nahen Angehörigen oder eines behinderten Kindes ab 1.1.2023 nicht mehr zulässig.

Anrechnung der Pflegezeiten in der Arbeitslosenversicherung

Wenn Sie aus der Arbeitslosenversicher­ung ausscheiden, um einen nahen Angehörigen, eine nahe Angehörige oder ein Kind mit Behinderung zu pflegen, gibt es eine besondere Regelung: Ihre allfälligen Ansprüche auf AMS-Leistungen verfallen nicht, sondern werden „eingefroren“, solange Sie sich um Angehörige kümmern und eine der genannten freiwilligen Pensionsversicherungen abgeschlossen haben. 

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