Insolvenzverfahren: Schritt für Schritt
Von der Anmeldung Ihrer Ansprüche über die Prüfung Ihrer Forderungen bis zur Auszahlung des Insolvenzentgeltes.
Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verunsichert: Was passiert jetzt mit ihrem Job? Die Insolvenz hat zunächst keine Auswirkung auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Die Insolvenzeröffnung beendet auch nicht automatisch das Arbeitsverhältnis.
Video: Firma pleite - Was passiert mit Job & Gehalt?
Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent ist? Muss ich in die Arbeit gehen? Behalte ich meinen Job? Und bekomme ich weiterhin Lohn oder Gehalt? Diese Fragen und wie die Arbeiterkammer bei einer Insolvenz hilft, beantwortet Experte Maximilian Walka.
Die offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis sind bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gesichert. Die ArbeitnehmerInnen können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden und bei der IEF-Service GmbH Insolvenz-Entgelt beantragen. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt Sie die Arbeiterkammer durch den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA).
Durch die Insolvenzeröffnung werden Arbeitsverhältnisse nicht beendet. Nach der Insolvenzeröffnung bestehen aber, neben den arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten, besondere insolvenzspezifische Beendigungsarten:
Wird das Unternehmen mit einem Beschluss des Gerichtes geschlossen, dann kann der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) innerhalb eines Monats eine Kündigung („Kündigung nach § 25 IO“) aussprechen. Bei dieser insolvenzspezifischen Kündigung muss der Insolvenzverwalter nur die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfrist einhalten. Das Arbeitsverhältnis endet also nach Ablauf der Frist. Für den Zeitraum bis zum richtigen Kündigungstermin gebührt eine Kündigungsentschädigung. Auch die ArbeitnehmerInnen können innerhalb dieser Monatsfrist das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen „Austritt nach § 25 IO“ beenden.
Sofern nur die Schließung eines Betriebsteiles oder eines Unternehmensbereiches (Teilschließung) angeordnet wurde, bezieht sich das außerordentliche Kündigungs- bzw Austrittsrecht nur auf die in diesem Bereich beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Die Ansprüche aus der (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie zB Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung etc bleiben in beiden Fällen erhalten und sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert.
Wird in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens
beschlossen, dann kann der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats ab
dieser Berichtstagsatzung ArbeitnehmerInnen in einzuschränkenden
Bereichen „nach § 25 IO“ kündigen.
Seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010 haben gekündigte
ArbeitnehmerInnen dann auch ein Austrittsrecht nach § 25 IO.
Behält der Schuldner die Eigenverwaltung, hat er überdies noch eine besondere Beendigungsmöglichkeit: Er kann ArbeitnehmerInnen in einzuschränkenden Bereichen innerhalb eines Monats nach Verfahrenseröffnung kündigen. Diese Kündigung bedarf der Zustimmung des Sanierungsverwalters. ArbeitnehmerInnen, die nach dieser Bestimmung gekündigt wurden, haben ebenfalls ein Austrittsrecht nach § 25 IO.
Im Falle einer Konkursabweisung bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert aufrecht. Es gibt nur die arbeitsrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten.
Ungeachtet der insolvenzspezifischen Auflösungsmöglichkeiten stehen die arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung (Kündigung, einvernehmliche Auflösung etc).
Ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Vorenthalt des (vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen) Entgelts unmittelbar nach Insolvenzeröffnung ist nicht mehr möglich. Wird der Austritt dennoch erklärt, ist dieser unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht.
Ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Vorenthalt des (vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen) Entgelts unmittelbar nach Insolvenzeröffnung ist nicht mehr möglich, da der Arbeitgeber die Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind, nicht mehr erfüllen darf.
Wird der Austritt dennoch erklärt, ist dieser unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht.
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