Private Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung soll finanzielle Nachteile, die durch einen Unfall entstehen, aus­gleich­en. Von Bedeutung ist das vor allem bei Frei­zeit­un­fällen, weil die gesetzliche Un­fall­ver­sich­er­ung nur für die Folgen von Arbeitsunfällen zuständig ist.

Wer kann sich versichern

Versichern können sich Einzelpersonen, Ehepaare, Familien, Kinder, aber auch Senioren. Nicht versichert werden Menschen, die vollständig arbeitsunfähig sind oder ein schweres Nervenleiden haben, sowie Personen mit psychischen Erkrankungen.

Der Versicherungsschutz beginnt nach Übermittlung der Versicherungspolizze, jedoch nicht vor dem in der Polizze angeführten Zeitpunkt, und der Bezahlung der ersten Prämie. Es kann aber bereits eine vorläufige Deckung vereinbart werden.

Die private Unfallversicherung ersetzt bis zu einem bestimmten Betrag:

  • die Folgen einer dauernden Invalidität
  • Unfallkosten (Heil-, Bergungs- und Rückholkosten)
  • Todesfall
  • Taggeld und Spitalgeld, die durch einen Unfall hervorgerufen wurden

Diese Unfälle werden nicht versichert

Krankheiten aller Art und übertragbare Krankheiten gelten nicht als Un­fall­folg­en. Eine Ausnahme besteht nur für Kinderlähmung und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut.

Ausgeschlossen sind auch Unfälle, die passieren, weil der/die Versicherte eine gerichtlich strafbaren Handlung vorsätzlich begeht. Ebenso sind Unfälle aus­ge­schlos­sen, die durch erhöhtes Risiko hervorgerufen wurden, zum Beispiel bei Extremsportarten.

Auch Unfälle infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkohol, Sucht­gifte oder Medikamente werden ausgeschlossen. Ebenfalls nicht ver­sich­ert sind Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der versicherten Person - außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund ein­es Versicherungsfalles veranlasst waren. Kein Versicherungsschutz besteht auch bei Kriegsereignissen, Kernenergie und durch den Einfluss ionisierender Strahlen.

Invalidität

Bei dauernder Invalidität die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintritt, wird der dem Prozentsatz der Invalidität entsprechende Anteil an der Ver­sich­er­ungs­summe ausgezahlt (Gliedertaxe). Bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit der Glieder werden diese Prozentsätze entsprechend gekürzt.

Wurde eine Progression vereinbart, kommt es ab einem bestimmten In­va­li­di­täts­grad zu einem überproportionalen Ansteigen der Invaliditätssumme. Aller­dings wird bis zu einem vereinbarten Prozentsatz (meist 25 oder 50 Prozent) unabhängig vom Grad der Invalidität relativ wenig ausgezahlt. Bei der Groß­in­va­li­di­täts­ver­sich­er­ung kommt es erst ab einem relativ hohen Grad der In­va­li­di­tät zur Auszahlung der Versicherungssumme.

Tod

Kommt es innerhalb eines Jahres ab dem Unfall zum Tod der Person, wird die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt. Für Personen bis 15 Jahre wer­den allerdings nur die angemessenen Begräbniskosten erstattet.

Kündigung

Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können Konsumenten be­reits zum Ablauf des dritten Jahres und dann jährlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens einen Monat vor Ablauf des dritten bzw. eines folgenden Versicherungsjahres beim Versicherer einlangen.

Die Versicherung kann den Vertrag beenden, wenn:

  • bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht wurden
  • die Prämie nicht bezahlt wurde
  • wenn eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheit schuldhaft ver­letzt wurde
  • wenn von der Versicherung die vertragliche Leistung erbracht wurde 

  • © 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477

  • Impressum