Unwetter-Schäden – Was zahlt die Versicherung?
Heftige Unwetter verursachen immer wieder Schäden in Millionenhöhe. Die Folgen sind abgedeckte Dächer, Überflutungen in Kellern, schwere Hagelschäden an Autos und Häusern sowie Schäden durch umgestürzte Bäume. Für Schäden an Häusern, Dächern oder Autos kommen mehrere Versicherungen in Frage. Die AK-Konsumentenschützer:innen haben Tipps für Sie, wann welche Versicherung zahlt.
Sturm- und Hagelschaden
Von einem Sturm spricht man erst ab einer Windgeschwindigkeit mit Spitzen von mehr als 60 km/h. Wird zum Beispiel das Dach durch den Sturm abgedeckt, kommt die Sparte Sturm in der Eigenheimversicherung auf. Kommt es in weiterer Folge zu Schäden am Wohnungsinhalt oder Hausrat, etwa durch Regen, deckt das grundsätzlich die Haushaltsversicherung.
Zertrümmerungsschäden durch Hagel deckt ebenfalls die Sturmversicherung, wenn sie Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der betroffenen Sachen haben. Bei Schäden durch Sturm oder Hagel gibt es üblicherweise volle Deckung durch die Versicherung.
Liegt eine rein optische Beeinträchtigung durch Hagel vor (zum Beispiel auch bei Rollläden, Fensterbänken) hängt es von dem gewählten Versicherungsprodukt ab, ob und in welchem Ausmaß es Leistungen gibt. Die angebotenen Zusatzdeckungen liegen hier meist zwischen 1.000 und 10.000 Euro.
Optische Schäden sind ästhetische Beeinträchtigungen, die nicht die Funktion, Lebensdauer oder Sicherheit eines Gegenstands beeinträchtigen. Ein Beispiel wären durch Hagel entstandene Dellen an Fensterbänken oder Metalldächern. Je nach Versicherung wird entweder ein Ablösebetrag gezahlt oder die Leistung nur erbracht, wenn z.B. die Fensterbank erneuert wurde.
Regen und Hochwasser
Bei Schäden aus witterungsbedingten Niederschlägen (wie etwa Starkregen), Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung, bieten die meisten Haushalts- und Eigenheimversicherungen Produkte mit begrenzter Deckung an (häufig zwischen 4.000 und 10.000 Euro).
Gegen Aufpreis können höhere Versicherungssummen vereinbart werden. In hochwassergefährdeten Gebieten kann es jedoch sein, dass man gar keine Deckung bekommt.
Baum fällt um
Stürzt Ihr eigener Baum oder ein Baum vom Nachbargrundstück bei einem Sturm auf Ihr Gebäude, werden die Schäden inklusive Reparatur und Instandsetzung in den meisten Fällen von Ihrer Eigenheimversicherung übernommen. Dazu gehören auch die Kosten für die Entsorgung oder den Abtransport des Baumes.
Fällt Ihr Baum hingegen auf ein angrenzendes Grundstück, wird der entstandene Schaden von der Eigenheimversicherung der Nachbar:innen übernommen. Ihre Haus- und Grundbesitzhaftpflicht zahlt nur dann, sofern Sie notwendige und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen unterlassen haben.
Blitz schlägt ein
Werden Ihr Haus und/oder elektronische Geräte (etwa TV-Gerät oder Kühlschrank) durch einen Blitzschlag beschädigt, unterscheiden Versicherungen zwischen direktem und indirektem Blitzschlag.
Direkter Blitzschlag
Bei einem direkten Blitzschlag schlägt der Blitz unmittelbar in das versicherte Gebäude ein. Schäden am Gebäude, wie beispielsweise Dach und Außenmauern, sind dann durch die Feuerversicherung, die meist auch Schäden durch direkten Blitzschlag enthält, gedeckt. Werden durch die hohe Spannung elektronische Geräte zerstört, ist dies zumeist auch abgesichert. Ein Blitzableiter sollte diese Schäden allerdings verhindern.
Indirekter Blitzschlag
Ein indirekter Blitzschlag liegt vor, wenn der Blitz in Stromleitungen außerhalb des Gebäudes einschlägt und es dadurch zu einer Überspannung in den Hausleitungen kommt. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Eigenheim- und Haushaltsversicherung auch indirekte Blitzschäden deckt.
Durch einen Schutzschalter gegen indirekten Blitzschlag können hier aber Schäden meist vermieden werden.
Schäden an Autos
Sturmschäden an Autos werden meist nur von der Kaskoversicherung, Teil- oder Vollkasko, gedeckt. Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung bietet hier keinen Schutz. Ob und in welcher Höhe die Kaskoversicherung zahlt, steht in der Polizze und den Versicherungsbedingungen. Wurde etwa ein Selbstbehalt vereinbart, kann dieser im Schadensfall vom Entschädigungsbetrag abgezogen werden.
Sturmschäden durch umfallende Bäume gelten grundsätzlich als „durch höhere Gewalt“ verursacht. Betroffene können sich die Kosten nur zurückholen, wenn der Halter des Baums diesen Schaden durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei Prüfung und Sicherheit des (z.B. bereits morschen) Baums verursacht hat (§ 1319b ABGB).
Wird ein Schaden am Fahrzeug durch Gebäudeteile (z.B. Dachziegel) verursacht, haften die Gebäudebesitzer, wenn sie nicht nachweisen können, alle erforderlichen vernünftigen Schutzvorkehrungen zur Schadensvermeidung getroffen zu haben (§ 1319 ABGB).
In beiden Fällen wird den Geschädigten bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen der Schaden von der Gebäudehaftpflichtversicherung der Halter (Besitzer) ersetzt, die zumeist Teil der Eigenheimversicherung ist.
Tipp: Leasingfahrzeuge gut versichern
Achten Sie bei Leasingfahrzeugen unbedingt darauf, dass auch eine GAP-Deckung (eine gängige Zusatzversicherung) mitversichert ist. Diese schließt bei einem Totalschaden die Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert, den die Kaskoversicherung bezahlt, und dem aus der Leasingfinanzierung noch offenen Abrechnungsbetrag.Haftet die Werkstatt bei Unwetter?
Hat Ihr Werkstattbetreiber Ihr Fahrzeug zur Reparatur übernommen, so haftet er auch für den durch einen Hagelschlag entstandenen Schaden unabhängig vom Bestehen einer Kaskoversicherung. Der Werkstattbetreiber muss nämlich zumutbare Vorkehrungen gegen die Beschädigung Ihres Fahrzeugs treffen (OGH 6 Ob 249/03s).
Tipp: Schauen Sie in die Polizze!
- Schauen Sie in Ihrer Polizze und den Versicherungsbedingungen nach, welche Schäden konkret ersetzt werden und welche Leistungsausschlüsse und Obliegenheiten bestehen.
- Prüfen Sie, ob Ihr gewünschter Versicherungsbedarf ausreichend mitversichert ist: zum Beispiel für Poolüberdachung, Glashaus im Garten, Solaranlage samt Gläsern, Photovoltaikanlage, Dachverglasungen, Carport, Wintergarten, Sonnensegel, Whirlpool, Pergola oder sonstige Nebengebäude.
Welche Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten?
- Achten Sie auf Wetterwarnungen in den Medien oder in den von Ihrer Versicherung zur Verfügung gestellten Wetter-Apps.
- Handeln Sie rechtzeitig und schließen Sie vor einem Sturm sämtliche Türen und Fenster.
- Zudem ist es wichtig, dass bewegliche Gegenstände wie Gartenmöbel oder Spielgeräte, wie beispielsweise ein Trampolin, rechtzeitig vor dem Sturm weggeräumt oder sturmsicher verankert werden und Markisen eingefahren werden.
Was ist nach Schadenseintritt zu tun?
- Melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Versicherung.
- Dokumentieren Sie sämtliche Schäden durch Fotos oder Videos und halten Sie das genaue Schadensdatum samt Uhrzeit fest.
- Soweit es Ihnen zumutbar ist, versuchen Sie, den bereits eingetreten Schaden durch geeignete Maßnahmen zu verringern und unmittelbar bevorstehenden Schaden zu verhindern
- Achtung: Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr!
- Anderenfalls beauftragen Sie in Absprache mit Ihrer Versicherung eine:n Professionist:in mit der Schadensabwehr beziehungsweise Schadensminderung. Nach dem Gesetz sind Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens verpflichtet.
- Entsorgen Sie keine schadhaften Gegenstände ohne Rücksprache mit Ihrer Versicherung. In der Regel beauftragt die Versicherung einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung.
- Ziehen Sie bei der Besichtigung durch den Sachverständigen einen sachkundigen Handwerker bei.
- Abschließend erhalten Sie eine Reparaturfreigabe und können die Schäden von einem Fachunternehmen beheben lassen.
Wenn die Versicherung nicht zahlt
Lehnt die Versicherung die Leistung ab oder zahlt sie nur einen Teil des Schadens, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Dazu können Sie sich auch gerne an die Versicherungsexpert:innen der Arbeiterkammer Oberösterreich wenden. Wir prüfen die Vertragsunterlagen, beraten über mögliche Ansprüche und intervenieren für Sie bei der Versicherung.
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- Kündigung Eigenheimversicherung wegen Verkaufs (0,1 MB - doc)
- Kündigung Haushaltsversicherung bei Wohnungswechsel (0,1 MB - doc)
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- Versicherungsrücktritt (0,1 MB - doc)