So erkennen Sie unseriöse Makler:innen!
Makler:innen dürfen von Wohnungssuchenden keine Anzahlung auf die Maklerprovision verlangen. „Eine Vorauszahlung auf die Provision ist illegal“, sagt AK Wohnrechts-Experte Walter Rosifka.
Nach dem Bestellerprinzip (Erstauftraggeberprinzip), das seit dem 1.7.2023 gilt, zahlt in der Regel nur mehr der/die Vermieter:in die Provision. Ausnahmsweise kann es aber auch vorkommen, dass man als Mieter:in Erstauftraggeber:in ist, und dann die Provision zahlen wird müssen.
„In diesem Fall dürfen Makler:innen im Erfolgsfall (d.h., wenn der Mietvertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde) weiterhin nicht mehr verlangen als die gesetzliche Höchstprovision.“
Achtung
Der Mietvertrag ist bereits dann rechtswirksam abgeschlossen, wenn Mieter:innen ein Mietan(ge)bot an den/die Vermieter:in abgegeben haben und der/die Vermieter:in das Mietan(ge)bot angenommen hat.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Vorsicht bei Mietanbot“
Mehr als Höchstprovision verrechnet
Dazu Rosifka: „Makler:innen dürfen bei Wohnungs-Mietverträgen, die mehr als drei Jahre befristet oder unbefristet sind, maximal zwei Bruttomonatsmieten plus 20 Prozent Umsatzsteuer an Provision verlangen. Die zwei Bruttomieten sind eine Obergrenze, aber keine gesetzliche Fixprovision.
Bruttomietzins ist nicht gleich Bruttomietzins!
Die Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision ist der monatliche Bruttomietzins. Das ist laut Immobilienmakler-Verordnung aber nur der Hauptmietzins plus Betriebskosten – die Umsatzsteuer auf die Miete darf nicht dazugerechnet werden. Manche Makler:innen sehen das gerne anders und rechnen auch die Umsatzsteuer für die Bemessungsgrundlage ihrer Provision mit hinein.
Ein Beispiel: Monatliche Miete der vermittelten Wohnung beträgt:
Hauptmietzins | 628,50 Euro |
---|---|
Betriebskosten | 105,13 Euro |
Zwischensumme | 733,63 Euro |
+ 10 % Umsatzsteuer | 73,63 Euro |
Mietzins gesamt | 806,99 Euro |
So viel dürfte die Provision maximal ausmachen
- Für die Berechnung der Provision dürfen nicht die knapp 807 Euro herangezogen werden, sondern nur die 733,63 Euro.
- Beim unbefristeten Vertrag wäre also die maximal zulässige Provision 1.760,71 Euro - also zweimal 733,63 Euro plus 20 Prozent Umsatzsteuer.
- Falsch wäre es, zweimal 806,99 Euro plus 20 Prozent Umsatzsteuer zu rechnen: Das wären 1.936,78 Euro, also rund 176 Euro mehr als erlaubt.