So erkennen Sie einen unseriösen Makler:innen
Makler:innen dürfen von Wohnungssuchenden keine Anzahlung auf die Maklerprovision verlangen
Eine Vorauszahlung auf die Provision ist illegal“, sagt AK Wohnrechts-Experte Walter Rosifka. „Auch dürfen Makler:innen im Erfolgsfall nicht mehr verlangen als die gesetzliche Höchstprovision.“
Mehr als Höchstprovision verrechnet
Dazu Rosifka: „Makler dürfen bei Wohnungs-Mietverträgen, die mehr als drei Jahre befristet oder unbefristet sind, maximal zwei Bruttomonatsmieten plus 20 Prozent Umsatzsteuer an Provision verlangen. Die zwei Bruttomieten sind eine Obergrenze, aber keine gesetzliche Fixprovision.“
Ein Beispiel: Monatliche Miete der vermittelten Wohnung beträgt:
Hauptmietzins | 628,50 Euro |
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Betriebskosten | 105,13 Euro |
Zwischensumme | 733,63 Euro |
+ 10 % Umsatzsteuer | 73,63 Euro |
Mietzins gesamt | 806,99 Euro |
So viel dürfte die Provision maximal ausmachen
- Für die Berechnung der Provision dürfen nicht die knapp 807 Euro herangezogen werden, sondern nur die 733,63 Euro.
- Beim unbefristeten Vertrag wäre also die maximal zulässige Provision 1.760,71 Euro - also zweimal 733,63 Euro plus 20 Prozent Umsatzsteuer.
- Falsch wäre es, zweimal 806,99 Euro plus 20 Prozent Umsatzsteuer zu rechnen: Das wären 1.936,78 Euro, also rund 176 Euro mehr als erlaubt.