Informationspflichten vor der Reise

Reiseveranstalter und Reisevermittler müssen Reisende vor Vertragsabschluss umfassend informieren. Kataloge, Prospekte und Internetseiten dienen dabei als wichtige Entscheidungsgrundlage.

Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Vor der Buchung müssen unter anderem folgende Informationen klar ersichtlich sein:

  • Reiseroute und Reisedauer
  • Unterkunft und inkludierte Leistungen
  • Gesamtpreis der Reise
  • Weitere wesentliche Eigenschaften der Reise

Prospekt muss der Realität entsprechen

Alle Angaben in Katalogen, Prospekten oder auf der Website sowie Fotos gelten als zugesicherte Eigenschaften der Reise. Die Darstellung muss ein realistisches Bild vermitteln.

Änderungen, etwa durch Umbauarbeiten, müssen Reisenden rechtzeitig mitgeteilt werden.

Beispiel: Ein als „herrlicher Sandstrand“ beworbener Strand entspricht nicht der Beschreibung, wenn bei Ebbe Betonblöcke sichtbar werden. 

Gewährleistung bei Reisemängeln

Entsprechen die Leistungen nicht den Zusagen, liegt ein Reisemangel vor. Reisende haben Anspruch auf Gewährleistung – unabhängig davon, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft.

Auch individuell zugesagte Leistungen, etwa eine Klimaanlage oder ein Meerblickzimmer, müssen eingehalten werden.

Hinweis: Der Verweis auf „Landesüblichkeit“ informiert über landestypische Gegebenheiten, rechtfertigt aber keine Abweichungen von zugesagten Leistungen.

Mängel sofort melden und Beweise sichern

Treten Mängel auf, sollten Reisende diese unverzüglich vor Ort reklamieren und eine Verbesserung verlangen.

Ist das nicht möglich, sollten sie:

  • Fotos und Videos der Mängel machen,
  • Kontaktdaten möglicher Zeug sichern,
  • sich die Mängelrüge von der Reiseleitung schriftlich bestätigen lassen.

Preisminderung verlangen

Nach der Rückkehr kann gegenüber dem Reiseveranstalter eine Preisminderung geltend gemacht werden. Das sollte möglichst rasch schriftlich erfolgen. Beschreiben Sie die Mängel genau und fordern Sie eine angemessene Preisminderung.

Tipp: Zur Orientierung werden häufig Tabellen wie die Frankfurter Tabelle herangezogen. Sie sind jedoch nicht verbindlich – entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.

Schadenersatz

Hat der Reiseveranstalter oder eine von ihm beauftragte Person den Schaden schuldhaft verursacht, kann zusätzlich Schadenersatz zustehen – etwa wegen entgangener Urlaubsfreude. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.

Fristen

  • Gewährleistung: innerhalb von 2 Jahren ab Rückkehr gerichtlich geltend machen.
  • Schadenersatz: grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Aus Beweisgründen sollten Ansprüche möglichst rasch geltend gemacht werden.

Achtung: Sie müssen Gutscheine nicht akzeptieren. Besteht ein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz, können Sie grundsätzlich Geldersatz verlangen.

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