Wer streut, wenn´s glatt ist?

Für Haus- und Wohnungseigentümer gelten bei winterlichem Wetter eine Fülle von gesetzlichen Regelungen und Vorschriften. Diese betreffen die Schneeräumung, die Streupflicht, die Entfernung von Eiszapfen und die Vorbeugung von Schäden durch Dachlawinen.  Die AK weiß wie es richtig gemacht werden muss.

Die Pflicht zur Schneeräumung trifft zunächst alle Hauseigentümer im Ortsgebiet, die über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügen. Sie müssen dafür sorgen, dass Gelände oder Wege sicher begehbar und von Schnee und Eis befreit sind. Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen und weniger als drei Meter von der Liegenschaft entfernt sind. Das sind die Pflichten der Eigentümer:

  • In der Zeit von 6 bis 22 Uhr muss eine Schneeräumung seitens der Grundstücksbesitzer gewährleistet sein. 
  • In der Nacht muss nicht geräumt werden. Wenn der Wetterbericht Schnee ankündigt, sollte man aber darauf achten, dass bereits um 6 Uhr der erforderliche geräumte und bestreute Zustand erreicht ist.
  • Haben sich auf Dächern Schneewechten und Eiszapfen gebildet, müssen diese entfernt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Latten ist nur eine Sofortmaßnahme und entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Dachreinigung.
  • Kommt ein Grundstückseigentümer der Schneeräumung und der Streupflicht nicht nach, droht eine Strafe aufgrund der Straßenverkehrsordnung.
  • Außerdem kann beispielsweise im Fall eines Sturzes vom Geschädigten Schadenersatz beansprucht werden.
  • Notfalls muss die Räumung von Dritten durchgeführt werden. 

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