Wer Verträge abschließen kann
Jeder Vertrag, ob Kauf-, Werk- oder Mietvertrag, kommt durch Willenseinigung der Vertragspartner über die wesentlichen Vertragspunkte (Ware, Preis) zu Stande.
Ob der Vertrag schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlungen abgeschlossen wurde, ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für die Gültigkeit des Vertrages unbedeutend. Bei größeren Anschaffungen ist der schriftliche Abschluss von Verträgen aus Beweisgründen allerdings anzuraten.
Verträge müssen eingehalten werden!
Wenn der Vertrag zu Stande gekommen ist - d.h. wenn der Unternehmer Ihr Angebot angenommen hat – sind Sie grundsätzlich auch daran gebunden. Sie können den Vertrag nicht einfach rückgängig machen, weil Sie es sich nun anders überlegt haben oder weil Sie das Bestellte anderswo billiger gesehen haben. In diesem Fall sind Sie auf die Kulanz des Unternehmers angewiesen. Dieser kann seine Kulanz auch von der Zahlung einer Stornogebühr abhängig machen. Sind Sie mit der Bezahlung einer Stornogebühr nicht einverstanden, so müssen Sie den abgeschlossenen Vertrag erfüllen. Ist die verlangte Stornogebühr unangemessen hoch, kann sie vom Richter gemäßigt werden.
Lesen - Verstehen - Unterschreiben
Wenn Sie einen Vertrag unterschreiben, bedeutet dies,
dass Sie mit dem Vertragsinhalt, also auch mit dem Kleingedruckten,
einverstanden sind. Lesen Sie daher alles, was Sie unterschreiben sollen,
vorher genau und in Ruhe durch. Auch wenn es Ihr Vertragspartner noch so eilig
hat.
Am besten, Sie nehmen sich ein Exemplar nach Hause mit, um es in Ruhe
durchzustudieren. Mündliche Zusicherungen sollten Sie sich immer schriftlich
bestätigen lassen, denn sonst können sie im Streitfall kaum bewiesen werden.
Tipp
Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben! Sind Sie sich über Ihre Rechte bzw. Pflichten oder über die möglichen Folgen des Vertrages im Unklaren, erkundigen Sie sich noch, bevor Sie unterschreiben, bei einer Beratungsstelle.
Sind Sie mit den Vertragsbestimmungen nicht einverstanden, so bedenken Sie,
dass auch vorgedruckte Vertragsbestimmungen durch entsprechende Vereinbarung
mit dem Vertragspartner abgeändert werden können. Eine solche Abänderung
sollten Sie sich von Ihrem Vertragspartner jedenfalls bestätigen lassen.
Wer Verträge abschließen kann
Um Verträge abzuschließen, müssen die Vertragspartner
geschäftsfähig sein. Das Ausmaß der Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem
Alter:
- Kinder, das sind Personen unter 7 Jahren, sind geschäftsunfähig. Sie können
nur kleinere Bargeschäfte tätigen, z.B. Kauf einer Schokolade oder einer
Wurstsemmel.
- Das gilt auch für unmündige Minderjährige, das sind Personen zwischen 7 und
14 Jahren. Sie können zudem ein Geschenk annehmen, das keine Zusatzkosten
verursacht, z.B. eine CD. Will sich der Unmündige darüber hinaus verpflichten,
braucht er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, sonst ist das
Rechtsgeschäft unwirksam.
- Mündige Minderjährige, das sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren, haben
bereits erweiterte Rechte. Sie können über Sachen, die ihnen zur freien
Verfügung überlassen werden (z.B. Taschengeld) und über ihr Einkommen aus
eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) verfügen. Allerdings darf dadurch
ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet werden (z.B. Ratenvereinbarungen).
Rechtsgeschäfte, die über ihre beschränkte Geschäftsfähigkeit hinausgehen,
bleiben unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter nachträglich seine Zustimmung
verweigert. Das Risiko liegt in diesem Fall beim Unternehmer.
- Volljährige, das sind Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr, können grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte in Eigenverantwortung abschließen.