Schimmel in der Wohn­ung

Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist von Mieter:innen zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der Räume vermieden werden kann.

Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (z.B. Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der von den Vermieter:innen zu beheben ist.

Wurde die Schimmelbildung vom Mieter verschuldet (etwa durch mangelndes Lüften und Heizen), können die Vermieter:innen die Sanierungskosten von den Mieter:innen zu­rück­ford­ern.

Sind die Mieter:innen auf Grund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, haben sie das Recht die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern.

Die Frage, wodurch die Schimmelbildung verursacht wurde, kann in der Regel nur von einem technischen Sachverständigen geklärt werden.

Außerhalb des Geltungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (z.B. im Ein- und Zwei­familien­haus, bei gemieteten Eigentumswohnungen) können anders­laut­en­de vertragliche Vereinbarungen bestehen.

Tipp

Die AK empfiehlt, sofort nach Auftreten des Schimmels den Ver­miet­er:innen darüber schriftlich zu informieren und mit diesem Musterbrief da­rauf­hin zu weisen, dass die weiteren Mietzinszahlungen "unter Vor­be­halt der Rückforderung" erfolgen.

Musterbriefe

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