OGH: Bankomatkarten-Inhaber dürfen PIN-Code aufschreiben
Besitzer von Bankomatkarten dürfen den ihnen von den Banken zur Verfügung gestellten PIN-Code für die Bankomatkarte sehr wohl auch aufschreiben. Auch ist es grundsätzlich nicht verboten, die Bankomatkarte in einem abgestellten Fahrzeug aufzubewahren. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor.
PIN darf notiert werden
In der Entscheidung (1 Ob 88/14v) zeigt der OGH kein Verständnis für das Verbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, den PIN-Code für die Bankomatkarte zu notieren. Heutzutage brauche man zahlreiche Codes für die verschiedensten Einsatzbereiche und es könne daher nicht generell unzulässig sein, die PIN zu notieren. Damit werde vom Kunden kein größeres Missbrauchsrisiko geschaffen, als wenn er das ihm von der Bank übersandte Schriftstück mit der PIN (sorgfältig) aufbewahre, so der OGH.
Die Interessen der Bank seien ausreichend dadurch gewahrt, dass der Kunde stets dazu verpflichtet sei, den persönlichen Code geheim zu halten. Dies könne auch dadurch geschehen, dass er den von ihm aufgeschriebenen Code an einem für Dritte gewöhnlich unzugänglichen Ort sorgfältig verwahrt.
Bankomatkarte im Auto
Der OGH hält auch das von der Bank aufgestellte Verbot, die Bankomatkarte „in einem abgestellten Fahrzeug“ aufzubewahren - wobei ein solches Verhalten unter allen Umständen als nicht sorgfältig anzusehen sei - für überschießend. Es könne zahlreiche Situationen geben, in denen dem Kunden der Vorwurf einer Sorglosigkeit nicht zu machen sei. Der OGH verwies etwa auf die Fälle des Aufenthalts eines Urlaubers in einem Wohnmobil oder das Übernachten eines LKW-Fahrers in der Schlafkoje seines Fahrzeugs. Auch beim Baden an einem See oder im Meer könne es durchaus sorgfältiger sein, seine Wertsachen im Fahrzeug zu verschließen als diese an den Strand mitzunehmen und beim Schwimmen unbeaufsichtigt zu lassen. (Quelle: APA)
AK Erfolg
Hintergrund der Entscheidung ist eine Verbandsklage der Arbeiterkammer gegen eine österreichische Bank. Nachdem die Vorinstanzen zahlreiche Klauseln als unzulässig beurteilt hatten, hatte der Oberste Gerichtshof noch über fünf Klauseln zu entscheiden, von denen das Berufungsgericht drei für zulässig erklärt hatte. Der Oberste Gerichtshof trat dieser Beurteilung nicht bei, sodass letztlich alle fünf Klauseln als gesetzwidrig und damit unwirksam beurteilt wurden.