Die Mietvertragsgebühr bei Wohnungen ist Geschichte
AK Erfolg
Eine langjährige Forderung der AK wurde bereits 2017 umgesetzt: Mietvertragsgebühren für Wohnräume dürfen nicht mehr eingehoben werden. Dies betrifft die „Vertragsgebühr“, welche ans Finanzamt abzuführen war, nicht eine allfällige Maklerprovision. Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig. Bei gewerblich genutzten Immobilien ist die Mietvertragsgebühr weiterhin an das Finanzamt abzuführen.
Bisher galt folgende Regelung
Bisher musste bei unbefristeten Wohnungsmietverträgen 1 Prozent des 36-fachen monatlichen Bruttomietzinses bezahlt werden, bei befristeten Wohnungsmietverträgen 1 Prozent des Mietzinses der Vertragsdauer, wenn die Mietverträge weniger als 3 Jahre befristet waren. Bei befristeten Wohnungsmietverträgen von 3 Jahren oder mehr musste 1 Prozent des 36-fachen Bruttomietzinses bezahlt werden.
Mietvertragserrichtungskosten
Vermieter:in oder Hausverwaltung verrechnen manchmal bei Abschluss eines Mietvertrages ein Bearbeitungshonorar. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der OGH stellte klar, dass Forderungen der Vermieter:innen oder der Hausverwaltung nach Mietvertragserrichtungskosten verboten und ungültig sind für Mietwohnungen, die zur Gänze unters Mietrechtsgesetz fallen. Werden Honorare bezahlt, können die Mieter:innen sie wie die verbotenen Ablösen zurückfordern.