Kreditbearbeitung – BAWAG zahlt Gebühren zurück!
AK Erfolg: BAWAG und Easybank müssen Kreditbearbeitungsgebühren und weitere unzulässige Entgelte an Konsument:innen zurückzahlen!
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte bislang in vier Verbandsklagen die in den Kreditverträgen der WSK Bank, der Santander Consumer Bank und der BAWAG P.S.K. geregelte Kreditbearbeitungsgebühr als unzulässig an. In drei Einzelklagen entschied der OGH jetzt auch zugunsten der Kreditnehmer und verurteilte die Banken zur Rückzahlung der Gebühren. In einem Fall wies der OGH das Klagebegehren ab.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Geschäftssparten klargestellt, dass die Verrechnung von Zusatzentgelten des Unternehmers unzulässig sein kann. Die aus dieser Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze sind auch für Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen von Bedeutung.
Bei der WSK Bank waren neben einer Bearbeitungsgebühr noch andere Entgelte in Form von Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Drucksorten und Porto vorgesehen. Inwieweit es hier zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen kommt, lässt sich für Konsument:innen nicht ausreichend klar überprüfen.
Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren bei der WSK Bank
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte gegen die WSK Bank AG eine Klage wegen unzulässiger Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren und weiteren Spesen. Der OGH gab dem VKI recht und erklärte die Klauseln für unwirksam. Nach einer außergerichtlichen Einigung können betroffene Konsument:innen nun die bereits bezahlten Gebühren zurückfordern.
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Auch bei der Santander Consumer Bank und der BAWAG P.S.K. wurden die Kreditbearbeitungsgebühren als unzulässig beurteilt: Bei der Santander Consumer Bank wurde dies – ähnlich wie im Fall der WSK Bank – mit Intransparenz begründet. Im Verfahren gegen die BAWAG P.S.K. wurde die Kreditbearbeitungsgebühr, die in Prozent des Kreditbetrages angelastet wird, als gröblich benachteiligend angesehen, weil sich daraus bei höheren Kreditsummen unverhältnismäßig hohe Gebühren ergeben können. Die BAWAG P.S.K. hat mit der Arbeiterkammer eine Rückzahlungsaktion vereinbart. Die Santander Consumer Bank hat von sich aus mit der Rückerstattung begonnen. Betroffene Konsument:innen können ihre Ansprüche auf der jeweiligen Homepage der beiden Banken prüfen lassen.
Auch in einem Einzelfall hat der OGH jetzt auf Rückzahlung der Bearbeitungsspesen von 20.850 Euro entschieden. Zwar sei die Verrechnung von Kreditbearbeitungskosten grundsätzlich zulässig. Pauschaliert verrechnete Kosten müssen der Höhe nach auch nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand der Bank korrelieren. Eine Pauschalierung darf aber die konkreten Kosten des tatsächlichen Aufwandes der Bank nicht grob überschreiten. Bei Bearbeitungsspesen von 20.850 Euro ist es offenkundig, dass der tatsächliche Kostenaufwand, wie er mit der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprüfung und der Erstellung der Kreditunterlagen verbunden ist, grob überschritten wurde (2 Ob 52/25y).
In künftigen Urteilen wird noch geklärt werden müssen, ab welcher Höhe Bearbeitungsgebühren die tatsächlichen Kosten der Bank grob überschreiten.
In zwei weiteren Urteilen erkannte der Oberste Gerichtshof das Begehren auf Rückzahlung von Bearbeitungsspesen ebenfalls als berechtigt, weil diese für den Kreditnehmer unklar geregelt waren. So war eine Abgrenzung des vereinbarten Bearbeitungsentgelts zu weiteren vereinbarten Kosten – konkret zum „Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“, zum „Entgelt für Grundbuchsüberprüfung“ und zum „Entgelt für Abwicklung über Treuhänder“ – dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann (2 Ob 92/25f und gleichlautend 2 Ob 63/25s).
Die Bank verlangte hier für einen Hypothekarkredit neben einer „Bearbeitungsgebühr“ zusätzlich „Einmalkosten“. Darin enthalten waren eine Eintragungsgebühr, eine Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und eine Treuhänderabwicklungsgebühr. Der OGH geht in diesem Fall aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung davon aus, dass die Bank deutlich erkennbar zum Ausdruck brachte, dass sie mit den Einmalkosten nur den zusätzlichen Aufwand abgegolten haben will, der im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung eines Kredits anfällt. Eine solche Klausel sei transparent, weil dem Verbraucher klar sei, dass sich die beiden Gebührenkategorien nicht überschneiden (3 Ob 77/25g).
Leider hat der OGH in diesem Fall über die Frage der groben Kostenüberschreitung nicht entschieden. Nach Ansicht der AK wäre diese umso eher gegeben gewesen, da der der Bearbeitungsgebühr zugeschriebene Aufwand der Bank nach dem OGH hier ausnahmsweise nicht die Tätigkeiten zur hypothekarischen Sicherstellung umfasste und damit deutlich geringer war. Die Klärung der Frage, ab welcher Höhe Bearbeitungsgebühren die tatsächlichen Kosten der Bank grob überschreiten und damit unzulässig sind, bleibt daher weiteren Urteilen vorbehalten.
Was andere Banken betrifft, bleibt die Situation für Kreditnehmer:innen auch nach den erwähnten OGH-Urteilen unklar. Abzuwarten ist, ob die Banken angelehnt an die bisherigen Entscheidungen freiwillig Rückzahlungen leisten beziehungsweise wie weitere Gerichtsentscheidungen ausfallen werden. Das Thema wird die Banken jedenfalls noch länger beschäftigen, da Rückforderungsansprüche betroffener Konsument:innen nach Ansicht der AK der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen.
Wichtig ist, dass Konsument: innen ihre Kreditvertragsunterlagen aufheben, damit allfällige Ansprüche auf Rückerstattung bei Bedarf nachgewiesen bzw. belegt werden können.
Löschungsquittungen benötigen Pfandbesteller:innen für die Löschung einer Hypothek aus dem Grundbuch. Der OGH beurteilte die Verrechnung einer Gebühr für eine Löschungsquittung als gröblich benachteiligend und damit als unzulässig. Die Pfandbestellung für einen Kredit diene nämlich allein dem Sicherungsinteresse der Bank. Diese habe daher schon nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen nach Kreditrückzahlung auch die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen zu tragen.
Banken dürfen künftig für die Ausstellung einer Löschungsurkunde keine Kosten mehr verrechnen. Kreditnehmer:innen, die in der Vergangenheit Entgelte für die Ausstellung einer Löschungsurkunde an die Bank bezahlt haben, können diese Kosten nunmehr zurückfordern.
Die Unterschriften auf der Löschungsurkunde müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, wurde im Anlassfall zwar nicht ausdrücklich entschieden. Der OGH verweist darin aber auch auf eine ältere Entscheidung, wonach der Gläubiger (hier die Bank) die gesamten Kosten für die Ausstellung einer löschungsfähigen Quittung zu tragen hat. Nach Ansicht der Konsumentenschützer:innen wären daher auch die Beglaubigungskosten von der Bank zu übernehmen.
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