Dach­boden und Keller nutz­en

Ob verrostetes Fahrrad, altes TV Gerät oder ausrangierter Kinderwagen: In Kel­lern und nicht ausgebauten Dachböden von Zinshäusern gibt’s oftmals noch Platz für Güter, von denen man sich mangels Stauraum in der Wohnung längst ge­trennt hätte. Doch bevor Sie Keller oder Dachboden als Abstellplatz nutzen, sollten Sie beim Eigentümer nachfragen. Denn Keller und Dachboden gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses und ein Nutzungsrecht muss extra ver­ein­bart werden.

Kein Kellerabteil - weniger Miete

Meist gibt’s in Altbauten Kellerabteile, die zusätzlich zur Wohnung gemietet wer­den können. „Falls in Ihrem Haus Abteile für Mieter gänzlich fehlen oder der Eigentümer Ihnen kein eigenes Kellerabteil zur Verfügung stellt, gibt’s bei der Miete einen Abschlag von 2,5 Prozent vom Richtwert“, erklären die AK-Wohn­ex­pert­Inn­en.

Auf Räumung bestehen

Wichtig ist es zu vereinbaren, in welchem Zustand das Abteil gemietet wird. Falls Ihr Kellerabteil z.B. mit alten Heizmaterialien bis oben hin vollgeräumt ist, sodass Sie das Abteil nicht nutzen können, können Sie auf einer Räumung be­steh­en. Wenn dann noch etwas gelagert ist, sollten Sie den Vermieter auf­ford­ern zu räumen. Tut er das nicht, können Sie eine Mietzinsminderung geltend ma­chen, bis die Räumung erfolgt ist.

Den Mietzins mindern

Wenn der Zustand Ihres Abteiles nicht der Vereinbarung mit dem Vermieter ent­spricht, sollten Sie dies dem Vermieter schriftlich anzeigen und ihn zur Re­pa­ra­tur auffordern. In Ihrem Schreiben sollten Sie darauf verweisen, dass be­reits ab Beginn der Beeinträchtigung per Gesetz eine Mietzinsminderung zu­steht. Außerdem sollten Sie erklären, dass Sie die bereits zu viel bezahlte Miete zurückfordern und weitere Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen.

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