Verwalterpflichten
Die Hausverwaltung muss den Wohnungseigentümer:innen bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode - in der Regel also bis zum 31. Dezember – eine Vorausschau legen.
Darin sind die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten bekanntzugeben, die über die laufenden Instandhaltungen hinausgehen. Außerdem sollten auch die geplanten Verbesserungsarbeiten angeführt werden, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen.
Der Zweck der Vorausschau ist, die Wohnungseigentümer:innen über die zu erwartenden Aufwendungen des nächsten Jahres zu informieren – vor allem wie es um die Erhaltung des Gebäudes, aber auch um die Betriebskosten steht. Sie soll damit auch eine Entscheidungshilfe für eventuelle Beschlüsse aller Wohnungseigentümer:innen sein.
Deutlich sichtbar
Die Vorausschau ist im Haus so anzubringen, dass sie für alle Wohnungseigentümer:innen deutlich sichtbar ist – bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern entsprechend öfter. Auch muss die Vorausschau an das Wohnungseigentumsobjekt oder an eine andere bekanntgegebene inländische Zustellanschrift zugesendet werden.
Klar und übersichtlich
Die Vorausschau muss klar und übersichtlich gestaltet sein. Generell muss ein:e durchschnittliche:r Wohnungseigentümer:in in der Lage sein, sich einen Überblick über Art und Umfang der im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Bewirtschaftungskosten zu verschaffen.
Inwieweit eine Vorausschau die Verwaltung bei ihren Arbeiten im nächsten Jahr bindet, wird im Wohnungseigentumsgesetz nicht eindeutig beantwortet. Klar ist, dass eine unwidersprochen gebliebene Vorausschau noch nicht automatisch die Zustimmung der Eigentümer:innen bedeutet.