Verwalter:innenpflichten
Verwalter:innen treffen mehrere Pflichten: Die Hausverwaltung muss den Wohnungseigentümer:innen bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode - in der Regel also bis zum 31. Dezember – unter anderem eine Vorausschau legen.
Darin sind die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten bekanntzugeben, die über die laufenden Instandhaltungen hinausgehen. Außerdem sollten auch die geplanten Verbesserungsarbeiten angeführt werden, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die regelmäßig wiederkehrenden Kosten („Bewirtschaftungskosten“) und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen.
Der Zweck der Vorausschau ist, die Wohnungseigentümer:innen über die zu erwartenden Aufwendungen und Erträgnisse (Rücklagenansparung) sowie hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Objektes zu informieren. Sie dient damit auch als Entscheidungshilfe für eventuelle Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft.
Deutlich sichtbar
Die Vorausschau ist im Haus so anzubringen, dass sie für alle Wohnungseigentümer:innen deutlich sichtbar ist – bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern entsprechend öfter. Auch muss die Vorausschau an das Wohnungseigentumsobjekt oder an eine andere bekanntgegebene inländische Zustellanschrift zugesendet werden. Statt einer Übermittlung per Post kann eine elektronische Übermittlung gefordert werden.
Klar und übersichtlich
Die Vorausschau muss klar und übersichtlich gestaltet sein. Generell muss ein:e durchschnittliche:r Wohnungseigentümer:in in der Lage sein, sich einen Überblick über Art und Umfang der im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Bewirtschaftungskosten zu verschaffen.
Inwieweit eine Vorausschau die Verwaltung bei ihren Arbeiten im nächsten Jahr bindet, wird im Wohnungseigentumsgesetz nicht eindeutig beantwortet. Eine unwidersprochen gebliebene Vorausschau bedeutet zwar nicht automatisch die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, doch wird die Hausverwaltung mangels gegenteiliger Weisungen voraussichtlich im Rahmen der Vorausschau tätig werden. Bei Fragen empfehlen wir die Hausverwaltung zu kontaktieren und/oder als Eigentümergemeinschaft Weisungen zu erteilen.