portrait of a little boy on christmas time with angry gesture
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19.12.2022

Jingle Bells – Nachhilfe fürs Christkind, damit es zu Xmas nicht scheppert!

Der Weihnachtssegen hängt schief – das Christkind hat sich bei der Farbe der Winterjacke vertan. Vor Weihnachten ist nach Weihnachten: Umtauschen angesagt – die AK gibt Tipps für Umtausch & Co.: Achtung, es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Wer online bestellt, hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Vorsicht bei sehr billigen Online-Schnäppchen, da ist etwas faul. Bei Gutscheinen sind Befristungen oft unzulässig. 

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Die AK hilft

Das sollte das Christkind wissen 

  • Kein Recht auf Umtausch: Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Viele Händler:innen räumen freiwillig einen Umtausch ein. Der Umtausch steht meist auf der Rechnung, wenn nicht, darauf vermerken lassen. Tauschen Sie etwas um, können Sie sich in der Regel eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Finden Sie nichts, erhalten Sie meist einen Gutschein.

  • Geschenk mit Mängeln – Gewährleistung greift: Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war im Zeitpunkt des Kaufes bzw. bei der Übergabe schon da. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder – sofern kein geringfügiger Mangel vorliegt – das Geld zurückverlangt werden. Zuständig ist Ihr:e Händler:in (nicht Hersteller:in). Machen Sie Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.

  • Garantie freiwillig: Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist der Hersteller:innen, es können aber auch die Händler:innen sein. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme – ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch.
     
  • Befristungen bei Gutscheinen oft unzulässig: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. So sind Befristungen von zwei bis drei Jahren üblicherweise nicht zulässig. Problematisch: Wenn der Gutscheinaussteller pleitegeht, sind die Gutscheine de facto wertlos. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.
     
  • 14 Tage, um Online-Kauf zu überlegen: Bei Online-Käufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa extra nach Kund:innenwünschen angefertigte Waren, Tassen mit einem individuellen Aufdruck oder Konzerttickets. Werden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.
     
  • Finger weg von unbekannten Shops: Kennen Sie einen Händler nicht, googeln Sie die Website. Bei überwiegend negativen Meinungen oder keinen Suchergebnissen woanders einkaufen. Auf fakeshop.at/shopcheck/ können Sie Anbieter:innen auf Seriosität überprüfen lassen.
     
  • Auf‘s Impressum achten: Schauen Sie auf das „Impressum“, „Über uns“ oder „Kontakt“. Verdächtig: Sie finden keine Händler:innen-Angaben, bloß ein Kontaktformular. Bei Anbieter:innen etwa aus China oder den USA können zusätzliche Zollgebühren oder bei Zahlung Wechselkursgebühren anfallen.

  • Vorsicht, Schnäppchen: Sehr billige Preise von unbekannten Anbietern sind ein Indiz für einen Fake-Shop. Vergleichen Sie Preise bei Preisvergleichsplattformen, beispielsweise geizhals.at, idealo.at, ... Liegt der Preis sehr deutlich unter dem „Marktpreis“, dann sollten die Alarmglocken schrillen.
     
  • Vorab zahlen – einfach lassen: Finger weg, wenn Sie bei einem Online-Shop nur im Voraus, mit Kryptowährungen, über Geldtransferdienstleister:innen (etwa Western Union, MoneyGram) oder Gutscheinkarten für Händler:innen zahlen können. 
     

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