Wohn­ungs­kauf

Beim Kauf gibt es zunächst die Nebenkosten des Kaufvertrages wie etwa die Grunderwerbssteuer (3,5 % vom Kaufpreis) und Eintragungsgebühr des neuen Eigentümers ins Grundbuch (1,1% vom Kaufpreis). Bei der Kreditfinanzierung gibt es zusätzliche Nebenkosten.

Einmalig sind etwa Bewertungskosten für die Immobilie, Grundbuchs- oder Ab­frage­spesen beim Kreditschutzverband zu bezahlen. Nebenkosten, die lauf­end auf Sie zukommen können, sind vor allem Prämien für eine Kredit-Rest­schuld­ver­sich­er­ung und Spesen der Kontoführung.

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Betriebskosten-Abrechnung 

Bis 30. Juni jeden Jahres müssen Verwalter:innen den Wohnungseigentümer:innen eine detaillierte schriftliche Abrechnung schicken.

Zum Unterschied von Mietwohnungen zählen zu den Ausgaben nicht nur die unmittelbaren Zahlungen für Betriebskosten wie Wasser, Müll­­ab­fuhr und Hausbetreuung, sondern alle laufenden Aufwendungen für die Liegenschaft. Also auch Ausgaben für Gemeinschaftsanlagen, Kosten von Er­halt­ungs­arbeit­en, Beiträge zu Rücklagen, Annuitätenzahlungen etc.

Haben Wohnungseigentümer:innen Einwendungen gegen die Abrechnung, so können sie die Abrechnung beim Bezirksgericht überprüfen las­sen, wobei die jeweiligen Mängel angeführt werden müssen.

Vom Wohnungskauf zurücktreten

Häufig unterzeichnen Wohnungssuchende bei Makler:innen ein Kaufanbot für eine Wohnung und glauben, sie könnten ohnedies problemlos zurücktreten. Solche Erwartungen stellen sich in vielen Fällen als falsch heraus. Denn Rücktrittsrechte sind immer noch die Ausnahme, nicht die Regel.

Kostenlos zurücktreten können Sie unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um den Kauf einer Wohnung, eines Einfamilienhauses
    oder eines Grundstück, das zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist.

  • Das Objekt muss dazu bestimmt sein, von Ihnen selbst oder von einem nah­en Angehörigen als Hauptwohnsitz bewohnt zu werden.

  • Sie müssen Ihre Vertragserklärung (Anbot, Abschluss des Kaufver­trag­es etc.) am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes ab­ge­geb­en haben.

Kein Rücktrittsrecht haben Sie

  • wenn Sie erst einen Tag nach der Besichtigung (oder noch später) das Anbot oder den Vertrag unterzeichnen

  • sowie bei Geschäftsräumlichkeiten, Büros und Ferienwohnungen

  • beim Kauf einer Eigentumswohnung, die an einen Fremden vermietet werden soll

RÜCKTRITTSERKLÄRUNG

Die schriftliche Rücktrittserklärung müssen Sie binnen einer Woche ab­send­en. Einschreiben ist unbedingt zu empfehlen. Während der Rück­tritts­frist dürfen keine Anzahlungen verlangt werden. Die ein­wöchige Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie eine Kopie Ihrer Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über Ihr Rück­tritts­recht erhalten haben. Die Rücktrittsfrist endet aber jeden­falls einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

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