Wohn­ungs­kauf

Beim Kauf gibt es die Nebenkosten wie etwa die Grunderwerbssteuer (3,5 % vom Kaufpreis) und Eintragungsgebühr des neuen Eigentümers ins Grundbuch (1,1% vom Kaufpreis). Bei der Kreditfinanzierung gibt es zusätzliche Kosten, wie Eintragung des Pfandrechtes (1,2% vom Kaufpreis)

Beachten Sie: Bis 30. Juni 2026 gibt es unter gewissen Voraussetzungen eine Gebührenbefreiung hinsichtlich der Grundbuchseintragungsgebühr und einer allfälliger Pfandrechtseintragung. Eine detaillierte Beurteilung erfolgt am besten durch die Vertragserrichter:innen.

Weitere Kosten können im Rahmen einer Kaufabwicklung anfallen und sind im Einzelfall zu beurteilen.

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Vom Wohnungskauf zurücktreten

Häufig stellen Wohnungssuchende ein Kaufanbot für eine Wohnung und glauben, sie könnten ohnedies problemlos zurücktreten. Solche Erwartungen stellen sich in vielen Fällen als falsch heraus. Denn Rücktrittsrechte sind immer noch die Ausnahme, nicht die Regel. Eine unverbindliche Reservierung einer Wohnung gibt es selten. Wenn Sie ein verbindliches Kaufanbot legen, sind Sie für den darin angegebenen Zeitraum gebunden.

Zurücktreten können Sie unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um den Kauf einer Wohnung, eines Einfamilienhauses
    oder eines Grundstück, das zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist.

  • Das Objekt muss dazu bestimmt sein, von Ihnen selbst oder von einem nah­en Angehörigen als Hauptwohnsitz bewohnt zu werden.

  • Sie müssen Ihre Vertragserklärung (Anbot, Abschluss des Kaufver­trag­es etc.) am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes ab­ge­geb­en haben.

  • Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie zurücktreten und es dürfen Ihnen hierfür keine Kosten verrechnet werden!

Kein Rücktrittsrecht haben Sie

  • wenn Sie erst einen Tag nach der Besichtigung (oder noch später) das Anbot oder den Vertrag unterzeichnen

  • sowie bei Geschäftsräumlichkeiten, Büros und Ferienwohnungen

  • beim Kauf einer Eigentumswohnung, die an einen Fremden vermietet werden soll

RÜCKTRITTSERKLÄRUNG

Die schriftliche Rücktrittserklärung müssen Sie binnen einer Woche ab­send­en. Einschreiben ist unbedingt zu empfehlen. Während der Rück­tritts­frist dürfen keine Anzahlungen verlangt werden. Die ein­wöchige Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie eine Kopie Ihrer Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über Ihr Rück­tritts­recht erhalten haben. Die Rücktrittsfrist endet aber jeden­falls einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Jahresabrechnung über Betriebskosten und Co!

Bis 30. Juni jeden Jahres müssen Verwalter:innen den Wohnungseigentümer:innen eine detaillierte schriftliche Abrechnung schicken.

Zum Unterschied von Mietwohnungen zählen zu den abzurechnenden Ausgaben nicht nur die üblicherweise als “Betriebskosten“ bezeichneten Kosten wie beispielsweise für Wasser, Kanal, Müll­­ab­fuhr und Hausbetreuung usw., sondern alle laufenden Aufwendungen für die Liegenschaft. Also auch Kosten von Er­halt­ungs­arbeit­en, Beiträge zu Rücklagen, Annuitätenzahlungen für Kredite etc.

In der Regel besteht die Abrechnung aus (mindestens) zwei Teilen; über „Betriebskosten“ und über die „Rücklage“.

Haben Wohnungseigentümer:innen Einwendungen gegen die Abrechnung, so können sie die Abrechnung beim Bezirksgericht überprüfen las­sen, wobei die jeweiligen Mängel angeführt werden müssen.

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