Entlassung
Bei fristlosen Entlassungen müssen Arbeitgeber bestimmte Regeln einhalten. Die Konsequenzen von berechtigten und unberechtigten Entlassungen für Sie.
AK Erfolg: Nach Intervention wegen ungerechtfertigter Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bestätigte die Finanzpolizei den Sachverhalt. Zimmermädchen wurde zu spät bei Sozialversicherung angemeldet.
Ein Zimmermädchen in einem Oberkärntner Betrieb konnte es selbst kaum fassen: Entlassung, und zwar fristlos. Gegen die Arbeitnehmerin wurde sogar eine Strafanzeige eingebracht. Die Arbeitnehmerin wusste nicht mehr weiter und wandte sich sofort an die AK-Bezirksstelle in Spittal an der Drau.
„Nach Überprüfung der Unterlagen der Arbeitnehmerin, die im Hotel von Mai bis September 2017 beschäftigt war, kamen einige Ungereimtheiten bei der Sozialversicherungsanmeldung zum Vorschein“, sagte AK-Bezirksstellenleiter Andreas Gaggl. Der Sozialversicherung wurde erst Mitte Juni eine Anstellung gemeldet. Gaggl: „Arbeitnehmer sind immer vor Arbeitsantritt anzumelden, was in diesem Falle jedoch vom Arbeitgeber verabsäumt wurde“. Die AK intervenierte und brachte eine Sachverhaltsdarstellung bei der Finanzpolizei ein. Dem letzten Versuch des Arbeitgebers, den Sachverhalt beim AK-Referenten – entsprechend seiner Angaben – richtigzustellen, ist Gaggl nicht nachgekommen.
Die Finanzpolizei bestätigte die zu späte Anmeldung der Arbeitnehmerin. Die Klage der AK gegen die ungerechtfertigte Auflösung des Dienstverhältnisses führte zum Erfolg: 3.400 Euro konnten für die Arbeitnehmerin erstritten werden.
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