AK gewann vor Gericht: AHA Seniorenzentrum muss gesetzwidrige Klauseln in AGB entfernen
AK/35 – 150 Euro für das Ausfüllen eines Antrages oder der Zugriff auf die Kaution im Schadensfall: Im Auftrag der AK Kärnten hat der Verein für Konsumentenschutzinformation (VKI) die privat geführte AHA Seniorenzentrum Grafendorf GmbH auf bestimmte gesetzeswidrigen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt: Die Verwendung ist zu unterlassen. AK-Goach: „Unrechtmäßige Kostenabwälzungen auf pflegebedürftige Menschen? Nicht mit uns! Das Urteil ist richtungsweisend für künftige Verträge!“
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind meist lang, juristisch formuliert und nicht jedermanns Sache. Dennoch sind sie Bestandteil des Vertrages, den man eingeht. Diese genau zu lesen und bei Unklarheiten zu prüfen, ist wichtig! Nachdem der Konsumentenschutz der AK Kärnten eine Anfrage bezüglich der AGB des AHA Seniorenzentrum Grafenstein GmbH erhielt stellte sich schnell heraus: Einige der Klauseln sind unzulässig!
„In den AGB des Unternehmens war z. B. die Einhebung eines Verwaltungskostenbeitrages von 150 Euro - für die Hilfe beim Ausfüllen eines Antrages für eine Kostenübernahme durch das Land Kärnten - festgeschrieben. Aus unserer Sicht völlig unzulässig“, erklärt Stephan Achernig, Leiter des AK-Konsumentenschutzes in Kärnten und fährt fort: „Nach eingehender Prüfung der AGB wurden außerdem weitere Klauseln gefunden, die wir so nicht stehenlassen konnten: Beispielsweise die Verwendung der Kaution zur Zahlung von verursachten Schäden durch den Heimbewohner an Sachen von Besuchern.“
„Die AK schritt ein und übermittelte über den VKI eine Abmahnung zu 25 unzulässig verwendeten Klauseln an das private Seniorenzentrum“, erklärt Goach die weiteren Schritte. Nachdem jedoch einige Klauseln nicht herausgenommen wurden, zog die AK Kärnten über den VKI gegen das Unternehmen vor Gericht. Mit Erfolg! „Das Landesgericht Klagenfurt hat mit seinem kürzlich gefällten Urteil mehrere Klauseln des AHA Seniorenzentrums in den Vertragsbedingungen für Verbraucher als unzulässig erklärt“, zeigt sich Goach erfreut. „Die AK hat hier ein richtungsweisendes Urteil für zukünftige Vereinbarungen mit hilfs- und pflegebedürftigen Menschen erreicht!“