Erfolg für Mieterin: Mit Hilfe der AK bekam sie 820 Euro Kaution zurück
Ohne Begründung behielt sich ein Vermieter 820 Euro einer 2.000-Euro-Kaution ein. Leidtragend war eine Klagenfurter Mieterin. Hilfe leisteten ihr schlussendlich die Konsumentenschützer der AK Kärnten. Per Klagsurteil wurden der Frau die „fehlenden“ 820 Euro zugesprochen.
Zur Vorgeschichte: Eine Klagenfurterin wandte sich an den Konsumentenschutz der AK Kärnten. Nachdem sie aus ihrer Mietwohnung ausgezogen war und die Wohnung in ordnungsgemäßen Zustand übergeben hatte, weigerte sich der Vermieter, ihr den Gesamtbetrag von 2.000 Euro für die Kaution auszuzahlen. Ohne Begründung behielt er sich 820 Euro davon ein. Und dies, obwohl die Frau mittels Zeugenaussagen und Fotodokumentation den Ursprungszustand der Wohnung nach dem Auszug belegen konnte.
„Nachdem die schriftliche Korrespondenz mit dem Vermieter erfolglos verlief, blieb nur noch der Gang vor Gericht“, erklärt AK-Konsumentenschützer Michael Tschamer den Sachverhalt. „Die AK brachte Klage ein, und bekam per Urteil Recht“, so Tschamer weiter. Aber wieder verweigerte der Vermieter die Auszahlung. Schlussendlich musste das Geld mittels Exekution zurückgeholt werden. Die Frau erhielt damit rund ein Jahr nach ihrem Auszug aus der Klagenfurter Mietwohnung die fehlenden 820 Euro.
Abnützung durch Miete abgegolten
Grundsätzlich zahlt man Miete dafür, eine Wohnung zu benützen. Selbst bei pfleglicher Behandlung der Wohnung entstehen mit der Zeit Gebrauchsspuren. Inzwischen haben einige OGH-Urteile bestätigt, dass es unter die normale Abnutzung fällt, wenn z.B. die Wandfarbe nach einer Weile nicht mehr makellos ist oder Parkettböden Kratzer bekommen. Werden Bohr- und Dübellöcher in überschaubarer Zahl hinterlassen, ist das kein Grund, die Kaution einzubehalten. „Wenn man aber tatsächlich einen Schaden in der Wohnung angerichtet hat, muss man Ersatz dafür leisten. Der Vermieter kann allerdings nicht verlangen, den vollen Preis für den kaputten Gegenstand zu übernehmen. Man zahlt, was der Gegenstand noch wert war“, umreißt Tschamer abschließend grob die Rechtsprechung.