Wernberger Freizeit- und Sportverein versuchte Konsumentenschutzrecht zu umgehen – AK klagte und bekam Recht.
AK/19 – 22 rechtswidrige Klauseln bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Verfahren gegen einen Wernberger Verein. AK ging gerichtlich dagegen vor und bekam in allen Punkten Recht. „Versuchte Abzocken schieben wir als Arbeiterkammer Kärnten einen Riegel vor!“, bekräftigt AK-Präsident Günther Goach.
Der OGH sprach ein Machtwort gegen einen Wernberger Freizeit- und Sportverein, der mehrere rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte und so Konsumenten um ihr Geld brachte. Eine Klausel beinhaltete, „dass die Startgebühr bei Mitgliedschaft 30 Euro beträgt und dieser Betrag mit dem Monatsersten abgebucht wird. Das geht nicht, da es sich um ein Zusatzentgelt für den Verein handelt und keine Leistung gegenübersteht“, erklärt Herwig Höfferer vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten. „Wie viele Menschen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchlesen ist das eine, aber rechtswidrige Klauseln darin zu verpacken ist absolut falsch“, so Höfferer.
Trickreich, aber dennoch gesetzeswidrig gestaltete sich eine weitere Klausel, die den Mitgliedsbeitrag anstatt einer „Österreichischen Preisindexierung“ jährlich um 30 Cent erhöhen sollte. „Gehe man davon aus, dass sich dieser Preisindex senkt, so würde sich für die Mitglieder des Vereins, dennoch der Beitrag erhöhen – also auch rechtswidrig“, sagt Höfferer und betont: „Bei den Klauseln handelt es sich nicht nur um rechtswidrige, sondern auch um für Konsumenten finanziell schädigende Eingriffe, die so nicht hingenommen werden dürfen.“
Betroffene können sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten wenden: Telefon 050 477-2000
AK-Service: kaernten.arbeiterkammer.at/konsument