Gericht stellte Diskriminierung wegen Schwangerschaft fest: AK verhalf zu 15.000 Euro

(AK/35) – Einer befristet Angestellten aus Klagenfurt wurde aufgrund ihrer guten Arbeit ein unbefristetes Dienstverhältnis zugesagt. Als sie während der Befristung schwanger wurde, wollte der Arbeitgeber von dieser Zusage nichts mehr wissen. Die AK schritt ein und konnte vor Gericht Schadenersatz und Entschädigung für die Frau erzielen. AK-Präsident Goach: „Dieses Urteil ist richtungsweisend und hilft beim Schutz vor Diskriminierung aufgrund einer Schwangerschaft!“

Stets wurde einer Projektassistentin von ihrem Vorgesetzen zugesichert, dass ihr befristetes Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergehen sollte. Der Projektleiter war mit der Arbeitsleistung sehr zufrieden und hatte die Frau sogar zu seiner Stellvertreterin ernannt. Kurze Zeit später teilte die Frau ihre Schwangerschaft mit. Resultat: Ihr Dienstverhältnis wurde nur bis zum Eintritt des Mutterschutzes verlängert und endete mit Fristablauf.

Die Schwangerschaftsmeldung habe keinen Einfluss auf die Nichtübernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis gehabt, vielmehr sei die Frau nicht teamfähig gewesen und habe einen fragwürdigen Umgang mit Vorgesetzten, lautete die Erklärung der Firmenleitung. Die Klagenfurterin wandte sich an die AK Kärnten und machte einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Beendigungsdiskriminierung über die AK gerichtlich geltend. „Eingeklagt wurden fünf Monatsgehälter sowie ein weiterer Schadenersatz von 1.700 Euro. Das Landesgericht Klagenfurt gab der Klage statt und sprach der Frau insgesamt rund 15.300 Euro zu“, erklärt AK-Rechtexpertin Michaela Eigner-Pichler, die mit dem Fall betraut war.

Gerichtsurteil: präventive Funktion

Da es an der fachlichen Qualität sowie der Teamfähigkeit der Frau keine Kritik gab, war für das Gericht klar, dass die Auflösung bzw. die Nichtübernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis einzig und allein wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft erfolgte. Bezüglich der Entschädigung in der Höhe von fünf Monatsgehältern führte das Gericht aus, dass dies eine angemessene Abgeltung für den erlittenen Vermögensschaden darstellt. Des Weiteren hat das Gericht der Frau eine pauschale Entschädigung von 1.700 Euro als Ausgleich für die persönlichen Beeinträchtigungen zugesprochen.

Begründet wurde dies insbesondere damit, dass durch die Benachteiligung wegen der Schwangerschaft eine Kränkung erfolgt ist und sich die Frau obendrein nicht wertgeschätzt gefühlt hat. Der Entschädigung komme laut Gericht vor allem auch eine präventive Funktion zu!

Goach: „Richtungsweisendes Urteil“

AK-Präsident Goach: „Diese Urteil ist richtungsweisend für die tägliche Beratungspraxis. Viele Frauen betrauen uns in der Rechtsberatung mit denselben Sachverhalten. Es ist wichtig, sich hier eingehend beraten zu lassen. Nicht nur wegen der unzulässigen Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern auch für die Zukunft. Denn was viele Frauen nicht wissen: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann z. B. nur dann bezogen werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht!“

Ob Mutterschutz, Elternkarenz oder z.B. Kinderbetreuungsgeld: Die Arbeiterkammer Kärnten berät kostenlos zu diesen Themen. Telefon: 050 477-1005

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