Entlassung
Bei fristlosen Entlassungen müssen Arbeitgeber bestimmte Regeln einhalten. Die Konsequenzen von berechtigten und unberechtigten Entlassungen für Sie.
Weil einem Gebietsleiter die Regalgestaltung einer Wolfsberger Handelsangestellten nicht passte, beschimpfte er die Frau vor der Kundschaft und sprach noch am selben Tag die fristlose Entlassung aus. „Mit Hilfe der AK setzte sich die Frau gegen die ungerechtfertigte Entlassung zur Wehr“, so AK-Präsident Günther Goach und betont: „Bei Fragen im Arbeits- und Sozialrecht oder im Insolvenzfall ist die AK die erste Ansprechpartnerin für Arbeitnehmer.“
Ein lapidarer Grund veranlasste einen Gebietsleiter eines in Wolfsberg ansässigen Handelsunternehmens zu drastischem Handeln: Nachdem er mit der Regalgestaltung der Verkaufsangestellten nicht zufrieden war, beschimpfte er die Teilzeitbeschäftigte vor der Kundschaft und sprach nach Ende der Arbeitszeit die „Fristlose“ aus.
Verzweifelt wandte sich die Handelsangestellte an die AK-Bezirksstelle in Wolfsberg. „Bei diesem Fall handelte es sich um eine unbegründete Entlassung“, erklärt Jürgen Jöbstl, AK-Bezirksstellenleiter, den Fall. „Wir haben eine Kündigungsentschädigung und weitere Beendigungsansprüche aufgrund der ungerechtfertigten Entlassung gefordert“, so Jöbstl und resümiert: „Der Arbeitgeber lenkte ein und bezahlte einen Bruttobetrag in der Höhe von rund 2.300 Euro, was einem Nettobetrag von rund 1.470 Euro entsprach.“
Grundsätzlich beendet eine unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. So „einfach“ ist es aber nicht. Wenn man unberechtigt entlassen wurde, erhält man eine „Kündigungsentschädigung“. Das heißt, der Arbeitgeber muss alles zahlen, was man während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätte. „Ob eine Entlassung berechtigt ist, kann man bei den Experten der AK prüfen lassen. Wichtig ist nur: Man sollte rasch handeln, denn es gelten dafür gesetzliche Fristen!“, unterstreicht Goach.
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