Frankfurter Liste
Wie Sie bei einer verpatzten Reise die Preisminderung berechnen. Die Frankfurter Tabelle gibt eine Orientierungshilfe bei der Berechnung.
Schlafentzug durch Schiffsschraubenlärm und -vibration über drei Nächte beeinträchtigte Gesundheit und den Erholungswert eines Kärntner Ehepaares auf einer Kreuzfahrt. Erst nach Einschreiten der AK-Konsumentenschutzexperten entschied Gericht für eine Preisminderung von 30 Prozent des Pauschalbetrages. AK-Präsident Günther Goach: „Wir helfen allen Kärntner Konsumentinnen und Konsumenten unbürokratisch zu ihrem Recht“
Schiffsschraubenlärm statt Meeresrauschen – eine Geräuschkulisse, die bei einer Kreuzfahrt nicht gerade zu Erholung führte, beschäftigte vor kurzem die AK-Konsumentenschützer. Michael R. aus St. Veit buchte für seine Frau und sich eine Pauschalreise mit einem Kreuzfahrtschiff. Der Meerblick wurde durch ein versalzenes Außenfenster verwehrt. Der größte Mangel der gebuchten Premiumkabine war jedoch die Lage des Zimmers: am Heck des Schiffes, direkt oberhalb der Schiffsschraube. „Der unerträgliche Lärm, verursacht durch die Schiffsschraube, und die zusätzliche Dauervibration lies keine Nachtruhe der Konsumenten zu“, sagte AK-Konsumentenschutzexperte Herwig Höfferer und erklärte: „Zwar muss man auf einem Kreuzfahrtschiff mit Lärmbelästigung durch schiffstypische Geräusche rechnen, jedoch beeinträchtigt dieser den Erholungswert eines Urlaubes bei entsprechender Intensität“. Die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung enthält bei Lärmbelästigung Abschläge vom bezahlten Preis in Höhe von bis zu 40 Prozent.
Der Kärntner wandte sich an die Reiseleitung und fragte nach einem Kabinenwechsel. Die Reiseleitung lehnte diese Anfrage mit der Begründung ab, dass keine Kabinen mehr frei wären. „Das Reinigungspersonal des Schiffes wies jedoch den Konsumenten daraufhin, dass es noch freie Kabinen gäbe“, ergänzte Höfferer. Dennoch mussten Herr R. und seine Frau sieben Tage lang mit Lärmgeräuschen die Nacht verbringen und drei Tage lang in der Schiffsbibliothek übernachten. Der Kärntner dokumentierte alle Mängel und wandte sich nach erfolgloser Beschwerde beim Reiseveranstalter an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten. Nach Intervention und dem gerichtlichen Einschreiten der AK-Konsumentenschützer wurde eine Preisminderung von 30 Prozent des Gesamtbetrages erstritten. Die Begründung des Gerichtsurteils: Ein Schlafentzug über mehrere Nächte hindurch geht in Richtung Gesundheitsbeeinträchtigung.
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