Rücktrittsrecht
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Erst nach Einschreiten der AK wurde Konsumenten – trotz zusätzlich gekaufter Garantieverlängerung – 40 Prozent des Kaufpreises bar ausbezahlt.
Im Jahr 2015 kaufte sich Herr Anton P. bei einem Elektronik-Handelsunternehmen einen Fernseher im Wert von rund 680 Euro, inklusive einer Garantieverlängerung für fünf Jahre. Nach mehr als drei Jahren gab das Fernsehgerät – ohne Fremdeinwirkung – den Geist auf. Der Schaden konnte nicht mehr repariert werden. Zum Glück hatte Herr P. die Garantieverlängerung im Wert von 80 Euro, die laut Vertrag, 100 Prozent des Verkaufspreises im ersten, 80 Prozent im zweiten, 60 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Jahr erstattet.
Der Betroffene wandte sich an das Handelsunternehmen mit einem ernüchternden Ergebnis: „Der Konsument versuchte drei Mal vergeblich das Geld laut Garantiebedingungen zurückzubekommen, ihm wurde jedoch nur ein Gutschein im Wert von knapp 240 Euro angeboten“, erklärte AK-Konsumentenschützer Herwig Höfferer und sagte: „Hier war unser Zutun gefragt, um dem Konsument zu seinem Recht zu verhelfen“.
Nach dem Einschreiten des AK-Konsumentenschutz folgte auch prompt eine Antwort der Firma, die sich „im Sinne der Kundenzufriedenheit dazu entschlossen hat, die Gutschrift für den Zeitwert des Gerätes in Kulanz in bar auszuzahlen“, so eine Sprecherin des Elektrohandelsgeschäfts. „Im Falle von Herrn P. war es – bei eindeutiger Rechtslage – leider wieder notwendig, dass der AK-Konsumentenschutz eingreift, damit das Unternehmen einlenkt“, so Höfferer.
„Es ist sehr schade, wenn Sach- und Rechtslage eindeutig sind und Unternehmen dennoch versuchen, sich vor ihrer Verantwortung zu drücken“
AK-Präsident Günther Goach
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