13.3.2018

Kündigungsfrist nicht eingehalten: AK Kärnten intervenierte bei steirischem Unternehmen

Rund 1.164 Euro konnte die Arbeiterkammer Kärnten nach fristwidriger Kündigung für eine Kärntner Dienstnehmerin zurückholen. AK-Präsident Günther Goach: „Ohne AK als kontrollierende Stelle wäre der finanzielle Ausgleich, der der Arbeitnehmerin zusteht, untergegangen.“

Eine Angestellte, die in Kärnten wohnt, aber im Nachbarbundesland arbeitet, wurde seitens des Dienstgebers gekündigt. Fristwidrig, wie sich für die Büroangestellte nach Kontaktaufnahme mit der Arbeiterkammer in Kärnten herausstellte. Der Dienstgeber ist von einer falschen Kündigungsfrist im Angestelltengesetz ausgegangen. Nach Intervention der AK wurde die Kündigungsfrist geändert und 1.164 Euro konnten der Arbeitnehmerin ausbezahlt werden. „Da die Büroangestellte in Kärnten ihren Hauptwohnsitz hat, war die Arbeiterkammer Kärnten für den Fall zuständig, den wir positiv zugunsten der Frau abschließen konnten“, sagte Heimo Rinösl, Bezirksstellenleiter der AK-Feldkirchen.  

Frist für Arbeitgeber laut Angestelltengesetz
Die Kündigungsfristen ergeben sich für Angestellte aus dem Angestelltengesetz. Für den Arbeitgeber beläuft sich diese im ersten und zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen, nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr bereits auf zwei Monate.

Nach dem fünften Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate, nach 15 Dienstjahren auf vier, nach 25 Dienstjahren auf fünf Monate. Die Kündigungsfrist für Angestellte beträgt einen Monat und kann mit einer Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden.  

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