Höhere Gewalt: AK holte für Urlauberin Geld zurück

Rücktrittsrecht wegen höherer Gewalt bei Pauschalreisen wurde nach Anfrage der Konsumentin von Reiseversicherung abgelehnt. Erst nach Einschreiten des AK-Konsumentenschutz wurden einer Kärntnerin, wegen Unerreichbarkeit der Unterkunft im Lesachtal, 356 Euro zurücküberwiesen. AK-Präsident Günther Goach: „Jede Kärntnerin und jeder Kärntner kann sich im Zweifelsfall immer an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer wenden.“

Die schönste Freude ist die Vorfreude, besonders wenn es den Urlaub betrifft. Diese Freude ist jedoch schnell getrübt, wenn das Hotel aufgrund von unpassierbaren Straßen oder Lawinensperren von der Außenwelt abgeschnitten ist. Einer Kärntnerin passierte dies im November des vergangenen Jahres, nachdem die Straße – zu ihrem bereits gebuchten Hotel im Lesachtal – nach den verheerenden Katastrophenschäden unpassierbar wurde.

Die Kärntnerin versuchte, das gebuchte Hotel kostenfrei zu stornieren. Die Reiseversicherung lehnte jedoch den Reisestorno ab, da sie nur den Schutz bei Eintritt von Unfällen oder plötzlich auftretenden Krankheiten beinhaltete. Die Frau wandte sich daraufhin an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten. „Wenn ein Risiko der Unerreichbarkeit besteht, also der Beherbergungsbetrieb von keinem Urlaubsgast und auch auf keinem Umweg erreicht werden kann, dann ist der Urlauber nicht mehr zur Entgeltzahlung oder zur Bezahlung von Stornogebühren verpflichtet“, sagte AK-Konsumentenschützer Herwig Höfferer. Erst nach Einschreiten der AK wurde die Buchung vom Reiseveranstalter kostenfrei storniert und der Gesamtbetrag in Höhe von 356 Euro an die Konsumentin zurücküberwiesen.

Unterschied zur Abreise

Gut zu wissen: Ist es einem Urlaubsgast aufgrund von Schneemassen oder unpassierbaren Straßen nicht mehr möglich, vom Urlaubsort wegzukommen, so muss er weiterhin in seinem Urlaubsquartier bleiben – und dieses auch bezahlen. 

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