1.6.2016

Änderung der Schwerarbeitsverordnung

Antrag FSG

Schwerarbeit liegt u.a. vor, wenn an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z4 der Schwerarbeitsverordnung geleistet wird. Als Arbeitstag wird jeder durchgehende Dienst, unabhängig ob dieser am Tag oder in der Nacht geleistet wird, bewertet. Ein Nachtdienst von 18.00 bis 6.00 Uhr wird als ein Arbeitstag bewertet. Insbesondere in den belastenden Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen ist dies ständig der Fall. 

Wenn, wie in mehreren praktischen Fällen, Schwerarbeit z.B. in Form von zehn bis 14  Zwölf-Stunden-Diensten geleistet wird, so ist der Begriff des Schwerarbeitsmonats nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht erfüllt (zuletzt 10ObS118/15y, 10Obs2/15i, 10Obs95/14i  u.w.). Dies bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte mit 75 Prozent Verwendung für den Fall, dass sie 15 x 8-Stunden Schwerarbeit leisten, diesen Monat als Schwerarbeitsmonat zugerechnet  bekommen. Hingegen fallen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die z.B. 10 x 12-Stunden-Dienste Schwerarbeit im Monat leisten,  aus der Regelung. 

Daher ist es notwendig, die diesbezügliche Bestimmung in der Schwerarbeitsverordnung dahingehend zu ergänzen, als ein Beschäftigungsmonat auch dann als Schwerarbeitsmonat gilt, wenn in Summe im Monat zumindest 120 Schwerarbeitsstunden geleistet werden. 

Die Sozialdemokratischen GewerkschafterInnen stellen daher den Antrag:

Die Bundesregierung wird aufgefordert den § 1 Abs 1 Z4 der Schwerarbeitsver­ordnung dahingehend zu ergänzen, dass ein Monat auch dann als Schwer­arbeits­­monat gilt, wenn zumindest 120 Stunden Schwerarbeit geleistet werden.

Einstimmige Annahme

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