3.11.2015

Änderung bzw. Klarstellung im ASVG betreffend die Berechnung der Höhe des Rehabilitationsgeldes

Antrag FSG

Die Berechnung des Rehabilitationsgeldes hat wie die  Berechnung des Krankengeldes zu erfolgen (§ 143a ASVG). Mit der letzten diesbezüglichen Gesetzesänderung (BGBl I 2015/2) sollte klargestellt werden, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes herangezogen werden soll. Trotzdem gehen die Gebietskrankenkassen bei der Berechnung des Rehabilitationsgeldes von der letzten Beschäftigung aus, unabhängig, ob diese eine geringfügige oder vollversicherte Tätigkeit war. 

Ebenso erfolgt die Berechnung, wenn das letzte sozialversicherungspflichtige Einkommen eine Winterfeiertagsentschädigung nach dem B-KUVG war; zum einen entspricht dies nicht unserer Rechtsansicht nach der Bemessungsgrundlagenfeststellung gemäß § 125 ASVG, zum anderen stellt diese Vorgehensweise eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte soziale Härte dar, da es zu deutlichen Einkommenseinbußen der Betroffenen kommen kann. In der Praxis ergaben sich Einzelfälle, bei denen das Rehabilitationsgeld weniger als 50 Prozent vom direkt davor bezogenen Krankengeld ausgemacht hat. Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung ist daher unumgänglich, um nicht vertretbare Einzelfallungerechtigkeiten zu beseitigen. 

Die Sozialdemokratischen GewerkschafterInnen stellen daher den Antrag:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den § 143 a ASVG in Verbindung mit § 125 ASVG dahingehend zu ändern, als nur ein vollversicherungspflichtiges Dienstver-hältnis für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes herangezogen werden darf und dass Ersatzgeldleistungen nach dem B-KUVG (z. B. Winterfeiertagsentschädigungen) nicht für die Bemessung heranzuziehen sind. 

einstimmige Annahme

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