3.11.2015

Ausdehnung der Bezugsdauer für Altersteilzeitgeld auf sieben Jahre

Antrag FSG

Mit 1.1.2013 wurde die ursprüngliche Möglichkeit des Bezuges von Altersteilzeitgeld von sieben auf fünf Jahre reduziert (§ 27 Abs 2 AlVG). In der Praxis bedeutet dies, dass Frauen praktisch keine Möglichkeit haben, bereits mit 53 Jahren Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, da sie frühestens mit 60 Jahren in Alterspension treten können. In der Folge ist zu beachten, dass das gesetzliche Pensionsantrittsalter ab 2024 noch in Stufen angehoben wird. In der Praxis werden Altersteilzeitvereinbarungen von Arbeitgebern nur abgeschlossen, wenn am Ende der Laufzeit auch das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet wird. Mangels Pensionsanspruch können Frauen zurzeit Altersteilzeit frühestens mit 55 Lebensjahren beanspruchen (oder mit 54 Jahren und im Anschluss noch ein Jahr Arbeitslosengeldbezug). 

Bei Männern stellt sich die gleiche Problematik für jene, die insbesondere aufgrund von Studienzeiten keinen Anspruch auf Korridorpension oder vorzeitige Alterspension entwickeln können. Sie können daher nicht wie vorgesehen ab Vollendung des 58. Lebensjahres sondern frühestens ab Vollendung des 60.  Lebensjahres in Altersteilzeit gehen. Damit verschlechtert sich aber der allgemeine gesundheitspolitische Aspekt der Altersteilzeit bzw. wird die Arbeitslosenversicherung nach Ende einer Altersteilzeit, welche vor dem Regelpensionsalter eintritt, noch beansprucht. Dies wäre aber kompensierbar mit den Kosten für die Dienstgeberförderung bei einer Ausdehnung wieder auf sieben Jahre. Auch wird dadurch das Pensionsversicherungssystem durch vermehrte Pensionsantritte erst zum Regelpensionsalter entlastet. Daher ist die Wiedereinführung der Anspruchsdauer auf sieben Jahre Altersteilzeitgeld sozialpolitisch notwendig. 

Die Sozialdemokratischen GewerkschafterInnen stellen daher den Antrag:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den § 27 Abs 2 AlVG dahingehend zu ändern, als das Altersteilzeitgeld für längstens sieben Jahre für Personen die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden, gebührt.

einstimmige Annahme

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