Aliquote Sonderzahlungsansprüche für Arbeiter auch bei verschuldeter Entlassung und unbegründetem Austritt
Antrag ÖAAB
Trotz der bestehenden Bestrebungen zur Angleichung von Angestellten und Arbeitern im Österreichischen Arbeitsrecht, existieren für Arbeiter weiterhin zahlreiche Diskriminierungen. Insbesondere sehen Arbeiter-Kollektivverträge im Falle einer verschuldeten Entlassung und unbegründetem Austritt vor, dass die Sonderzahlungsansprüche zur Gänze entfallen und gegebenenfalls auch zurückgezahlt werden müssen. Ferner legen manche Arbeiter- Kollektivverträge fest, dass Sonderzahlungsansprüche erst nach einer bestimmten Dienstzeit („Wartezeit“) erworben werden.
Hingegen steht Angestellten im Gegensatz zu Arbeitern auch bei einer verschuldeten Entlassung und unbegründetem Austritt infolge der OGH-Entscheidung vom 26.11.2013, 9 ObA 82/13v, der volle Sonderzahlungsanspruch zu. Der OGH stellte hierzu fest, dass den Angestellten aliquote Sonderzahlungsansprüche jedenfalls und völlig unabhängig von der jeweiligen Beendigungsart – somit auch bei einer verschuldeten Entlassung und unbegründetem Austritt – zustehen.
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist längst überholt. Vor allem stellen Sonderzahlungen einen Lohnbestandteil des Arbeitnehmers für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft dar, der parallel zur erbrachten Dienstleistung erworben und zeitlich verzögert ausgezahlt wird. In der Literatur wird zwar eine analoge Anwendung des § 16 AngG auf das Arbeiterrecht befürwortet, es bedarf aber einer klaren und sachgerechten gesetzlichen Regelung, welche die derzeit bestehende und durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung der Arbeiterschaft beseitigt.
Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten fordert daher den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dazu auf, einen Gesetzesvorschlag einzubringen, wonach für die österreichische Arbeiterschaft eine gleichlautende Regelung wie § 16 AngG entweder im ABGB oder im AVRAG geschaffen wird.