8.6.2015

Leistbares Wohnen in Kärnten

Resolution FSG

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung (Regierungsübereinkommen) vom Dezember 2013 wurde in Bezug auf „Leistbares Wohnen“ dargelegt, dass die Preise bzw. Kosten für Wohnraum seit 2005 überproportional stark angestiegen sind und gezielt Maßnahmen gesetzt werden müssten, um eine bedarfsgerechte Abdeckung des Wohnbedürfnisses sicherzustellen.

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wurden zwar gesetzliche Regelungen im Anwendungsbereich des Mietrechts- und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in Bezug auf die Erhaltungspflicht von „Wärmeaufbereitungsgeräten“ geschaffen, eine große Reform des Mietrechtes mit den Zielen größtmöglicher Vereinheitlichung, besserer Verständlichkeit für die Rechtanwender, transparenter gesetzlicher Ausgestaltung und Leistbarkeit der Mieten wurde jedoch durch die „Minimallösung“ Wohnrechtsnovelle 2015 in weite Zukunft verschoben.

Die von der Arbeiterkammer Kärnten alle zwei Jahre durchgeführten Mietzinserhebungen, sowie die Auswertung der Erhebung 2015 hat klar dargelegt, dass der Anteil an befristeten privaten Mietverhältnissen stetig größer wurde. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Wohnkosten bei befristeten Mietverhältnissen günstiger wären, da ein Großteil der privaten Mietwohnungen in Kärnten nicht zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen, jedoch nur in diesen Fällen, der gesetzlich vorgesehene Befristungsabschlag von 25% zur Anwendung käme.

Befristete Mietverhältnisse bedeuten für die Mieter eine enorme Rechtsunsicherheit in Bezug auf eine gewünschte Verlängerung der Verträge und verteuern massiv die Wohnkosten durch nicht notwendige Kosten bei der Suche einer neuen Wohnung (Maklerprovisionen), nicht notwendige Kosten der Übersiedelung (Transport, neue Wohnungseinrichtungen), nicht notwendige Kosten für die Mietvertragserrichtung, sowie nicht notwendige Kosten für die Mietvertragsvergebührung.

Wie die Mietzinserhebungen ergaben, müssen viele Mieterinnen und Mieter bis zu 50% oder mehr Ihres Einkommens fürs Wohnen aufwenden, wobei der Umstand, dass die Mieten stärker als das Einkommen steigen, zu einer weiteren Verschärfung der Situation führt.

Mit der Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001 wurde die Zweckbindung der Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnbausanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, aufgehoben.

Durch die Abschaffung der Zweckbindung, wurden dem Wohnbau erhebliche Mittel entzogen, mit welchen in weiterer Folge wesentliche Impulse für die Bauwirtschaft und die Vollbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzt werden könnten.

Die Arbeiterkammer Kärnten setzt sich dafür ein, dass Rückflüsse aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen, die Mittel des Bundes für den Wohnbau, als auch die Erlöse aus dem Verkauf von Wohnbaudarlehen im Landesbudget nur für den Wohnbau, die Wohnbeihilfe und die Wohnbausanierung, also wiederum nur zweckgebunden, verwendet werden dürfen.

Die Arbeiterkammer fordert Bundesregierung:

Den Beschluss einer „echten“ Mietrechtsreform, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, durch die Normierung eines einheitlichen Mietrechtes die vielseitigen Anwendungsbereiche abzuschaffen.

Durch die Harmonisierung bzw. Schaffung eines Universalmietrechtes sollen jedenfalls folgende Themen klar gesetzlich geregelt werden:

  • Einführung einer einfachen und transparenten Mietzinsbildung: Das derzeit geltende Richtwertsystem soll mit einer klaren gesetzlichen Definition bzw. Begrenzung der Zuschläge als Grundlage für die Berechnung dienen; der Vermieter soll verpflichtet werden, dem Mieter das Doppelte der gesetzwidrig vereinnahmten Mieten zurückzahlen zu müssen.
  • Einheitlicher Betriebskostenkatalog: Grundsteuer und Versicherungskosten sind keine Kosten des Betriebes einer Liegenschaft und sollen daher als Vermögenssteuer bzw. Aufwand für Reparaturkosten bzw. als Absicherung des Haftungsrisikos vom Vermieter bezahlt werden.
  • Anhebung der Mindestbefristungsdauer von derzeit 3 auf 5 Jahre: Zusätzlich soll ein gestaffelter zwingender Befristungsabschlag von – 30% bei Befristungen von 5 bis 15 Jahren bzw. – 20% bei Befristungen über 15 Jahren zur Anwendung gelangen.
  • Warnpflicht des Vermieters vor Vertragsablauf: Der Vermieter soll mind. 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich darlegen müssen, dass er am Ende der Befristung festhalten möchte - unterlässt er dies, soll der Mietvertrag ex lege als um 3 Jahre verlängert gelten.
  • Schaffung einer klaren gesetzlichen Regelung der Erhaltungspflicht sämtlichen mitgemieteten Einrichtungsgegenständen: Aufgrund der WRN 2015 sind nur „Wärmeaufbereitungsgeräte“ von der zwingenden Erhaltungspflicht durch den Vermieter umfasst.
  • Ersatzlose Abschaffung der Vergebührung bei Wohnungsmietverträgen: Die Verpflichtung zur Vergebührung führt nur zu einer Erhöhung der Kosten bei Anmietung einer Wohnung.
  • Zwingende Kostenübernahme der Maklerprovisionen durch den Vermieter: Makler werden hauptsächlich im Interesse Ihrer Auftraggeber, der Vermieter tätig, daher die Kosten der Vermittlung auch von Seiten der Auftraggeber zu übernehmen sind.

Die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen, dass jene Mittel, welche den Ländern zur Verfügung gestellt und in Höhe von beinahe € 400 Mio. von DienstnehmerInnen mit ihrem Wohnbauförderungsbeiträgen finanziert werden, ausschließlich für Maßnahmen der Wohnbauförderung verwendet werden müssen, um die Länder anzuhalten, eine gesicherte Finanzierungsbasis für den geförderten Wohnbau zu schaffen.

Die Arbeiterkammer fordert von der Landesregierung:

Die Rückflüsse aus gewährten Wohnbaudarlehen, die Erlöse aus Verkäufen von Wohnbaudarlehen sowie die vom Bund für Zwecke der Wohnbauförderung gewährten Mittel ausschließlich für die Wohnbauförderung zu verwenden.

Mehrheitliche Annahme gegen ÖAAB und 1 Stimmenthaltung GRÜNE

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