8.6.2015

Abschaffung der Verfallsfristen in Kollektivverträgen.

Antrag FSG

Nicht bezahlte Ansprüche aus Dienstverhältnissen, wie Lohn, Gehalt oder Überstunden, verjähren grundsätzlich nach drei Jahren.

Viele Kollektivverträge sehen jedoch vor, dass arbeitsrechtliche Ansprüche rascher verfallen! Das kostet die ArbeitnehmerInnen regelmäßig viel Geld, da sie ihre wohl erworbenen Ansprüche nur für den kurzen Zeitraum innerhalb der Verfallsfristen geltend machen können.

Die üblichen Verfallsfristen in den meisten Kollektivverträgen bewegen sich zwischen drei und sechs Monaten, zumeist ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruches. Macht der/die ArbeitnehmerIn innerhalb dieser Verfallsfrist seine Ansprüche nicht geltend – Schriftlichkeit ist hier meist vorgeschrieben – erlischt der Anspruch.

Da sich die meisten ArbeitnehmerInnen zum Zeitpunkt der notwendigen Fälligstellung ihrer Ansprüche noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, stellen Verfallsfristen eine große Hürde auf dem Weg zur korrekten Entlohnung von ArbeitnehmerInnen dar.

Fälle, in denen ArbeitnehmerInnen jahrelang unterentlohnt werden oder Überstunden nicht ausbezahlt werden, aber aufgrund einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist von drei Monaten nur jene drei Monate nachbezahlt bekommen, sind keine Seltenheit. Zumeist muss man auch noch den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchten, wenn man zur Wahrung der Verfallsfrist den Dienstgeber auffordert, die ausstehenden Entgelte zu bezahlen!

Die Sozialdemokratischen GewerkschafterInnen stellen daher den Antrag:

Bundesministerium Arbeit, Soziales Konsumentenschutz dafür Sorge tragen, eine gesetzliche Regelung zu treffen, durch die Vereinbarungen Verfallsfristen gesetzwidrig werden.

Einstimmige Annahme 

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