8.6.2015

Gleichstellung von Urlaub und Zeitausgleich im Krankheitsfall.

Antrag FSG

Im OGH-Urteil vom 29.05.2013, 9 ObA 11/13b, wurde festgestellt, dass bei vereinbartem Zeitausgleich (ZA) und Erkrankung in diesem Zeitraum der ZA trotzdem als verbraucht anzusehen ist.

Als Hauptargumente wurden seitens des OGH angeführt, dass im Falle der ZA-Vereinbarung es nicht wie im Falle einer Urlaubsvereinbarung bei Krankenständen von mehr als drei Tagen zu einer Vereitelung des Erholungszwecks kommt, da der ZA nicht der Erholung dient, sondern der Erreichung der Normalarbeitszeit.

Außerdem argumentiert das Höchstgericht, dass eine (zusätzliche) finanzielle Abgeltung nach dem EFZG nicht möglich ist, da es keinen finanziellen Ersatz für Zeiten geben kann, für die ohnehin nicht gearbeitet worden wäre.

Die aktuelle Gesetzeslage würde es aufgrund der Unvorhersehbarkeit eines eintretenden Krankenstandes dem Zufall überlassen, ob eine ZA-Vereinbarung überhaupt sinnvoll ist oder nicht.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein finanzieller Nachteil entstehen soll, wenn im Krankheitsfall für geleistete Mehrarbeit diese in Form von ZA konsumiert wird. Deshalb fordert die Arbeiterkammer Kärnten eine gesetzliche Regelung in der die Gleichbehandlung dieser beiden gleichgelagerten Sachverhalte gesichert wird.

Die Sozialdemokratischen Gewerkschafterinnen stellen daher den Antrag:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine gesetzliche Regelung zur Gleichstellung von Urlaub und Zeitausgleich im Krankheitsfall zu treffen.

 Einstimmige Annahme

  • © 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477

  • Impressum