8.6.2015

Ausgleichstaxe

Antrag FA

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2015 (BGBl II 2014/331)

Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Erfüllt der Dienstgeber diese Beschäftigungspflicht nicht, hat er eine Ausgleichstaxe für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr zu entrichten (§ 9 BEinstG).

Die Höhe der Ausgleichstaxe ist von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer abhängig und wird jährlich angepasst.

Im Kalenderjahr 2015 beträgt die Ausgleichstaxe für jeden einzelnen begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre,

für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern monatlich € 248,- (2014: € 244,-),

für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern monatlich € 348,- (2014: € 342,-) und

für Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern monatlich      € 370,- (2014: € 364,-).

Neben dem reinen Broterwerb stellen gerade berufliche Tätigkeiten eine sehr wichtige Identifikation für Menschen mit besonderen Bedürfnissen dar. Durch eine berufliche Tätigkeit kann die Integration von Menschen mit besonderen Bedürfnissen dauerhaft gewährleistet werden. Ziel einer sozialen Arbeitswelt muss es sein, möglichst viele Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu beschäftigen.

Die Freiheitlichen Arbeitnehmer – FPÖ stellen daher den Antrag:

Vollversammlung Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten fordert Bundesregierung bzw. Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf, das BEinstG bzw. die Verordnung des Herrn Bundesminister über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz so zu ändern, dass ab dem Kalenderjahr 2017 die Ausgleichstaxe in allen 3 Arbeitseinheiten verdoppelt wird. Basis Ausgleichstaxe Kalenderjahr 2015.

Einstimmige Annahme

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