3.11.2014

Arbeitslosengeld für „Nebenberufler“

Resolution ÖAAB

Es gibt in Österreich eine große Zahl von Arbeitnehmer/-innen, die einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen. Das betrifft beispielsweise alle nebenberuflichen Vortragenden am BFI und Wifi, aber auch  Trainer,  Masseure,  Hobbymusiker  und  Künstler  sowie  Nebenerwerbsbauern.  All  diese
„Nebenberufler“ unterliegen äußerst rigiden Grenzen, was die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für sie betrifft. Liegt das monatliche Bruttoentgelt von „Nebenberuflern“ über der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 395,31 Euro, so haben sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihren Hauptberuf verlieren. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten alle „Nebenberufler“ Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Wer Beiträge für ein Sozialversicherungssystem leistet, sollte im Bedarfsfall auch einen Leistungsanspruch daraus haben. Die beiden Eckpfeiler „Beitragsleistung“ und „Leistungsanspruch im Ernstfall“ sind jedenfalls Grundfesten einer jeden Versicherung. Fehlt eine der beiden Grundfesten, so führt das wohl unweigerlich zum Einsturz eines jeden Versicherungsgebäudes. Die Zuerkennungspraxis von Arbeitslosengeld für „Nebenberufler“ hat einen zutiefst realitätsfremden Charakter. Gehen wir z.B. von einer Arbeitnehmerin aus, die in ihrem Hauptberuf brutto 2.500,- Euro verdient, und als BFI-Trainerin monatlich nochmals 400,- Euro dazu. Verliert diese Arbeitnehmerin ihren Hauptberuf, so hat sie auf Grund ihres Nebenverdienstes von 400,- Euro keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer kann von 400,- Euro im Monat leben.

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten fordert daher den Sozialminister zu einer Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf. Was die „Nebenberufler“ betrifft, braucht es eine realistische und lebensnahe Regelung, was ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld betrifft. Anzudenken wäre in diesem Zusammenhang, dass Arbeitslosengeld bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt zusteht und darüber hinaus eine sogenannte Einschleifregelung Platz greift.

Mehrheitliche Zuweisung an den Vorstand gegen Stimmen ÖAAB

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