3.11.2014

Einrichtung eines öffentlichen Registers für die nichtärztlichen Gesundheitsberufe in den Arbeiterkammern

Resolution FSG

Die Bundesarbeitskammer hat nach mehrjähriger Vorarbeit vergangenes Jahr erreicht, dass der Nationalrat und Bundesrat ein Gesetz über die Registrierung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe beschlossen hat. Nach Einspruch von zwei Bundesländern gegen die Errichtung dieser öffentlichen Behörde konnte dieses Gesetz nicht in Kraft treten. Nun muss dieses wichtige Projekt neuerlich zur Abstimmung gebracht werden, um Rechtssicherheit für die Pflegeberufe zu erreichen.

Die von den Ländern geltend gemachten Bedenken sind nun mit weniger Verwaltungsaufwand und regionaler Planung in den Bundesländern überzeugend zu widerlegen. Mit dem Register gibt es erstmals nach Regionen verfügbare, gesicherte Daten über die Anzahl der Berufsberechtigten, deren Qualifizierung und Fortbildungen. Damit vereinfacht sich die Planung des Aus- und Fortbildungsangebots. Zugleich ersparen sich die Bundesländer die Einspeisung der Daten in das eHealth-Dienstleisterverzeichnis und die Ausstellung von Berufsausweisen. Damit werden Kosten in der Verwaltung eingespart.

Öffentliches Register für Berufsberechtigte

Zurzeit sind in Österreich ca. 85.000 Personen in den Pflegeberufen und bis zu 25.000 Personen in den medizinisch technischen Berufen tätig. Im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) bestehen überwiegend unselbstständige Arbeitsverhältnisse und im Bereich der medizinisch technischen Berufe (MTD-G) sind ca. 45 Prozent der Ausübenden frei beruflich tätig, viele neben einem regulären Beschäftigungsverhältnis.

Ziele dieses öffentlichen Registers sind:

  • Qualitätssicherung in der Dienstleistung
  • Patientensicherheit
  • Aufwertung der Berufe
  • faktenbasierte Bedarfsplanung

Arbeiterkammer ist kompetenter Partner

  • 95 Prozent der Berufsangehörigen sind bereits Mitglieder der Arbeiterkammer und erwarten sich zu Recht eine Unterstützung der Arbeiterkammer bei der Imageauf- wertung ihres Berufs. Durch das Sichtbarmachen ihrer Ausbildung, und damit das Hervorheben ihrer beruflichen Kompetenzen, kommt es zu einer Absicherung des Arbeitsplatzes und Unterscheidung von jenen, die vorgeben, eine Ausbildung zu haben.
  • Die mehr als 90 Beratungszentren, welche die Arbeiterkammern zur Verfügung stellen können, ermöglichen eine arbeitsplatznahe bzw. wohnortnahe Antragseinbringung. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, in ganz Österreich zu Bürozeiten einen Antrag auf Registrierung einzubringen. Für die jährlichen rund 8.000 SchulabsolventInnen sowie für die Beschäftigen in Krankenhäusern und anderen großen Organisationseinheiten, wird die Behörde vor Ort die Anträge entgegennehmen.
  • Rasche und unbürokratische Aufnahme in das Register unter Einbeziehung der Berufsgruppen (Beiräte). Im Gegensatz zu der vier Mal jährlich stattfindenden Registrierung der PsychotherapeutInnen und der Klinischen- und Gesundheitspsycho- logInnen erfolgt die Registrierung laufend, innerhalb eines Monats ab Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
  • Durch die Einrichtung eines elektronischen Kontos kann der Nachweis der Fortbildungen einfach und öffnungszeitenunabhängig erfolgen. Durch die jährliche Nachricht der Behörde über die anerkannten Fortbildungsstunden wird eine individuelle Fortbildungsstrategie unterstützt. Die Berufsverbände liefern mit ihrer Expertise in den Fragen der Fortbildung einen wesentlichen Beitrag bei der Anerkennung der Fortbildung.
  • Im Vergleich zu anderen Registern, kann die Arbeiterkammer ein für alle Berufsangehörigen kostengünstiges Verfahren anbieten. Das Gesundheitsministerium schreibt für die Führung vergleichbarer Register (etwa PsychotherapeutInnen, Klinische- und GesundheitspsychologInnen) bis zu 300 Euro an Verwaltungsbeiträgen vor. Die Arbeiterkammer wird den AntragstellerInnen dafür keine Kosten in Rechnung stellen.
  • Mehr als drei Millionen ArbeitnehmerInnen sind AK-Mitglieder. Davon wurden 2013 mehr als zwei Millionen betreut. Die Arbeiterkammer hat Erfahrung in der Führung und Verwaltung großer Register und sowohl das technische als auch das verwaltungsrechtliche Know-how.

Qualitätssicherung durch Registrierung

  • Die Berufsberechtigten nach dem GuKG und dem MTD-G dürfen im Sinne einer formalen Qualitätssicherung ihren Beruf nur ausüben, wenn sie registriert sind; dies unabhängig, ob sie freiberuflich tätig sind oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
  • Das Registrierungsverfahren wird von der Registrierungsbehörde (AK) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) durchgeführt. Gegen ablehnende Bescheide ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgesehen.
  • Eine Eintragung ist durch Bescheid zu versagen, sofern der entsprechende Beirat einstimmig, d. h. auch mit den Stimmen des Bundesministerium für Gesundheit und der Verbände, zugestimmt hat.
  • Eine Streichung aus dem Register erfolgt nur aufgrund der Entziehung der Berufsberechtigung (Bezirksverwaltungsbehörde) oder wenn der Antragsteller es beantragt.

Das Register wird nach einem vorgegebenen Inhaltsmuster durch Meldungen an den Hauptverband befüllt. Das Gesetz regelt die Bestandsregistrierung, die Art und den Nachweis der Fortbildung, die Eintragung der notwendigen Fortbildungseinheiten, Änderungsmeldungen und die Reregistrierung nach Berufsunterbrechung.

Die Administration und Durchführung wird von den Arbeiterkammern nicht als Interessenvertretung, sondern als Behörde (vergleichbar mit der Lehrlingsstelle in der Wirtschaftskammer) übernommen.  

Die Arbeiterkammer fordert von der Bundesregierung und den Landeshauptleuten:

Die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Registrierung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe durch die Bundesarbeitskammer.

Einstimmige Annahme

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