3.11.2014

Telefonische Verträge – schriftliche Bestätigung auch bei Verträgen über Waren.

Antrag FSG

Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen, die während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurden, sind nichtig.
Konsumenten müssen dafür nichts bezahlen, selbst wenn der Unternehmer bereits eine Leistung erbracht haben sollte.

Durch das mit 13.6.2014 in Geltung stehende Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG), welches nunmehr bei telefonischen Verträgen von Dienstleistungen eine Bestätigungspflicht vorsieht, wurde erfreulicherweise eine langjährige Forderung der AK Kärnten umgesetzt. Bei diesen Verträgen (z.B. Vertrag über den Wechsel des Telefonanbieters) ist der Konsument nämlich erst dann gebunden, wenn der Unternehmer ihm eine Bestätigung des Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, E-Mail) übermittelt und der Konsument dem Unternehmer daraufhin eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Anbots abgibt.

Dies gilt aber nicht für telefonische Verträge über Waren. Der telefonische Vertrieb von beispielsweise Lebensmittel, Wein, Zeitungsabonnements bis hin zu Nahrungsergänzungs- mittel gewinnt allerdings immer mehr an Bedeutung. Das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) bietet aufgrund seiner vielen Ausnahmen auch nicht annähernd den Schutz einer Bestätigungslösung.

Die Sozialdemokratischen GewerkschafterInnen stellen daher den Antrag:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Verbot von allen telefonischen Vertragsabschlüssen, dahingehend auszuweiten, dass auch telefonische Verträge über Waren erst mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Konsumenten Wirksamkeit erlangen.

Einstimmige Annahme


  • © 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477

  • Impressum