3.11.2014

AK – Wahlrecht NEU

Antrag FA

Seit Jahren sinkt die Wahlbeteiligung bei den Arbeiterkammerwahlen. In Kärnten zuletzt von 51.5% aus dem Jahre 2004, 44.36% 2009, auf nur mehr 40.83% im Jahr 2014. Österreichweit sank die Wahlbeteiligung auf 39.77% und konkurriert somit nur noch mit den Hochschülerschaftswahlen um den letzten Platz.

Sinkende Wahlbeteiligung lässt natürlich auch den Vertretungsanspruch der Arbeitnehmer gegen die Dienstgeber sinken.

Wer meint, nicht gewählt zu haben, der irrt, denn die Gleichgültigkeit der Nichtwähler bestimmt unser aller Zukunft.
Michael A. Dench


Folgende Punkte sollen in der AKWO geändert werden:

§ 1 Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung

Z.1 Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994, abzuhalten. Der Wahltermin für die einzelnen Vollversammlungen in den Bundesländern wird einheitlich von der Vollversammlung der BAK festgelegt.

Z.4    Der Wahltermin ist im Kalendermonat März festzulegen.

Z.5    Der Wahltermin umfasst 7 Kalendertage. Die Wahlen beginnen am Mittwoch um 8 Uhr und enden am darauf folgenden Dienstag um 24 Uhr. Mit der Auszählung der Stimmen wird am Mittwoch, der dem Wahlende folgt, um 8 Uhr begonnen.

§ 4 Bildung der Hauptwahlkommission


Z.2 Die Erstellung der Vorschläge für die Mitglieder (zehn) hat unter Anwendung des d’ Hondt’ schen Verfahrens nach dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die Wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind. Für die in der VV vertretenen Gruppen ist je ein nicht stimmberechtigtes Mitglied vorzusehen.

§ 21 Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten

Die § 21 Zahl 1 bis 6 aufgezählten sonstigen Wahlberechtigten sind ebenfalls analog § 20 zu erfassen und von Amts wegen in die Wählerliste aufzunehmen.

§ 30 Einbringung von Wahlvorschlägen:

Z.2    Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 150 Wahlberechtigte oder 1 Kammerrat. Für die restlichen Bundesländer je 300 Wahlberechtigte oder 2 Kammerräte.

§ 33 Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit


Z.3    Am Hauptstandort und an der AK Außenstellen sind allgemeine Wahlsprengel einzurichten. ( Sonderregelung Wien) Hier sind 3 Wahltage festzulegen. Die Wahlzeit hat pro Tag maximal 6 Stunden zu betragen. Ein Wahltag muss ein Sonntag sein und an einem Tag ist der Wahlschluss mit 20 Uhr anzuordnen.

§ 41 Teilnahme an der Wahl

Z.2 Den ArbeitnehmerInnen ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechtes erforderliche Freizeit einzuräumen. Der Wahlvorgang sollte  grundsätzlich  in  der  Freizeit stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist den Wahlberechtigten gegen Nachweis bis zu 30 Minuten bezahlte Freizeit zu gewähren.

AKG Arbeiterkammergesetz BGBL. Nr. 147/2009

§ 21 Wählbarkeit

Zif.1 das 18. Lebensjahr vollendet haben

Die Freiheitlichen Arbeitnehmer - FPÖ stellen daher den Antrag:

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten möge beschließen, dass die Arbeiterkammer die österreichische Bundesregierung auffordert, das AK – Wahlrecht NEU in dieser gewünschten form in den Nationalrat einbringt.

Einstimmige Zuweisung an den Vorstand


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