3.11.2014

Rechtsanspruch auf Kollektivvertrag

Antrag BZÖ

Das Kollektivverträge lediglich in den Betrieben aufliegen müssen ist aus heutiger Sicht zu wenig. Jede/r ArbeitnehmerIn hat aus unserer Sicht einen Anspruch darauf, den für ihre/seine Tätigkeit geltenden Kollektivvertrag zu kennen und zu besitzen. Nur die wenigsten ArbeitnehmerInnen wissen, welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommt.

Erfahrungsgemäß steigt der Druck auf die ArbeitnehmerInnen immer dann, wenn sich die Wirtschaftslage eines Landes verschlechtert. Es ist daher sehr wichtig, dass jede/r ArbeitnehmerIn weiß, welche Rechte und Pflichten er/sie laut KV hat. Bereits heute haben laut § 1 AVRAG die meisten ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels bzw. Dienstvertrages . Diese Regelung soll um den Kollektivvertrag erweitert werden.

Jede/r ArbeitnehmerIn soll daher pro Dienstverhältnis den für Ihn/Sie geltenden KV erhalten. Die dafür anfallenden Kosten sollen von der Arbeiterkammer getragen werden. Natürlich ändern sich die Kollektivverträge jährlich, aber mit dem Erhalt des Kollektivvertrages steigert man auch das Interesse der Arbeitnehmer an dessen Regelungen. Interessierte Arbeitnehmer würden sich dann auch eigenverantwortlich um eine aktuelle Versionen kümmern, die über die Arbeiterkammer erhältlich sein soll.

Antrag:

Änderung bzw. Neuformulierung des § 2 AVRAG. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) und den jeweils geltenden Kollektivvertrag auszuhändigen.  Der Arbeitgeber kann den entsprechenden Kollektivvertrag über die zuständige Arbeiterkammer beziehen.

Mehrheitliche Ablehnung gegen Stimmen BZÖ

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