8.11.2013

Änderung des § 255 Abs 4 ASVG (Tätigkeitsschutz bei Invalidität/Berufsunfähigkeit)

Antrag FSG

Der Gesetzgeber regelt in dieser Bestimmung, dass körperlich tätige Versicherte einen besonderen Schutz bei der Zuerkennung einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension genießen, wenn sie zurzeit das 58. Lebensjahr vollendet (Übergangsregelung: 59 in den Jahren 2015/2016 und 60 ab 2017) haben.

Weitere Voraussetzung für diesen besonderen Schutz bei Prüfung des Bestehens von Invalidität/ Berufsunfähigkeit ist, dass Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Antrag mindestens 120 Monate in der Pflichtversicherung eine gleiche Tätigkeit verrichtet haben und diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewältigen können. Für diese 120 Monate der Versicherung werden noch Zeiten des Krankengeldbezuges mitgezählt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sind Zeiten einer Urlaubsersatzleistung auf diese 120 Monate nicht anrechenbar (OGH vom 26.2.2013, 10 ObS 18/13i). Dies bedeutet in einigen Fällen, dass die Versicherten wegen ein oder zwei Monaten, in welchen sie Urlaubs­ersatzleistung nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit bezogen haben, diesen besonderen Invaliditätsschutz verlieren. Gerade wenn jemand keinen Urlaub in Anspruch nehmen konnte und er dann aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, dafür eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Zeit aus dem Rahmenzeitraum fällt.

Die nun durchgeführte Anhebung des Schutzes von ursprünglich vollendeten 57 Lebensjahren auf vollendete 60 Lebensjahre verschärft diese Problematik noch weiter. Es werden daher in Zukunft noch weniger Hilfsarbeiter mit Tätigkeitsschutz in die Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits-pension treten können. Diese geringe Verbesserung der Zugangsbestimmung hätte kaum Auswirkung auf die Erhöhung der Zahl der Zugänge, würde aber in diesen wenigen Ausnahmefällen soziale Gerechtigkeit schaffen.

Die Sozialdemokratischen GewerkschafterInnen stellen daher den Antrag:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Regelung des § 255 Abs 4 ASVG dahingehend zu ergänzen, dass Zeiten einer Urlaubsersatzleistung den Rahmenzeitraum bei der Frage des Vorliegens von 120 Kalendermonaten einer Erwerbstätigkeit verlängern.

Einstimmige Annahme

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