Funktionsgebühren
Betriebsräte nehmen neben der Betriebsratstätigkeit oft Funktionen wahr, für die sie Funktionsgebühren erhalten. Diese müssen versteuert werden.
Damit der Betriebsrat mitreden, mitgestalten und die Betriebsratsaufgaben effektiv ausüben kann, muss er vom Betriebsinhaber die dazu notwendigen Informationen erhalten. Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat somit über alle Angelegenheiten, welche die Arbeitnehmer:innen betreffen, Auskunft erteilen.
Damit der Betriebsrat sein umfassendes Überwachungsrecht ausüben kann, benötigt er Informationen. Dazu dient zum Beispiel auch das Einsichtsrecht in die betrieblichen Aufzeichnungen über Löhne und Gehälter oder dass der Betriebsrat unverzüglich von jedem Arbeitsunfall zu verständigen ist.
Bestimmte Informationen muss der Betriebsinhaber dem Betriebsrat unaufgefordert zur Verfügung stellen (echtes Informationsrecht). Andere Informationen muss der Betriebsrat wiederum verlangen (Auskunftsrecht).
Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat auf dessen Verlangen umfassend Auskunft über alle Angelegenheiten zu geben, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen des Betriebes berühren.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich (auf Verlangen monatlich) über die laufenden Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zu beraten. Das umfasst zum Beispiel auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat dabei über alle - für den Betrieb und vor allem für die Arbeitnehmer:innen - wichtigen Angelegenheiten unaufgefordert zu informieren.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat unaufgefordert zu informieren, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmer:innen-Daten automationsunterstützt aufgezeichnet, verarbeitet und übermittelt werden.
Der Betriebsrat hat ein Anhörungs- und Beratungsrecht in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Er muss zum Beispiel unaufgefordert Zugang zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten bekommen.
Der Betriebsrat ist unaufgefordert über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zu informieren. Der Betriebsrat selbst kann in dieser Angelegenheit Vorschläge machen. Der Betriebsinhaber muss diese mit ihm beraten.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat unaufgefordert zu verständigen über:
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat zu informieren:
Auch im Rahmen der Aufsichtsrat-Mitwirkung bestehen diverse Informationsrechte.
Der Betriebsrat kann seine Auskunfts‑ und Informationsrechte mit Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht geltend machen. Bei Verletzung bestimmter Informationsrechte sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.
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