Kas­sa­buch

§ 6 der Betriebsratsfondsverordnung 1974

Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassabestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen (Inventarverzeichnis) sowie über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen. Für alle Bewegungen sind Belege erforderlich. Weiters ist eine Aufstellung sonstiger Vermögenschaften zu erstellen, das sind alle Wertgegenstände, die aus dem Fonds bezahlt wurden. Dies können zB. Inventargegenstände, Goldmünzen, Gutscheine, etc. sein.

Kassabuch

Als Serviceleistung für BetriebsrätInnen haben MitarbeiterInnen der Abteilung Betriebsratsfondsrevision der AK Wien ein Kassabuch entwickelt, welches auf die Anforderungen der Betriebsratsfondsverwaltung zugeschnitten ist. Hier gehts zur Demoversion des Kassabuchs. Falls Sie eine vollständige Version bestellen wollen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail.

Eine nähere Umschreibung der Form zur Führung von Aufzeichnungen über die Gebarung eines Betriebsratsfonds gibt es in den Rechtsvorschriften nicht. Sie hängt vom Umfang der Fondsgröße ab und muss eine jederzeitige Überprüfung des Betriebsratsfonds gewährleisten.

Kassaführung

Die Führung der Kassa kann mittels Betriebsratsbeschluss auch an eine andere, nicht dem Betriebsrat angehörende Person delegiert werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Aufzeichnungen trägt in jedem Fall der bzw. die vom Betriebsrat gewählte KassaverwalterIn. Die Aufzeichnungen müssen in vollständiger und übersichtlicher Form Aufschluss über die gesamte Vermögensgebarung des Betriebsratsfonds geben.

Inventargegenstände

Inventargegenstände (Kaffeemaschine, EDV Geräte, Sportgeräte, etc.) dürfen nur mittels Betriebsratsbeschluss (schriftlich unter Angabe des Grundes) ausgeschieden werden. Inventargegenstände dürfen nur nach einem Betriebsratsbeschluss (schriftlich) angekauft werden.

  • © 2024 AK Kärnten | Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, +43 50 477

  • Impressum