Kas­sa­ver­wal­te­rIn

Die Aufgabe der KassaverwalterIn im Betriebsrat gehört zu den verantwortungsvollsten Funktionen. Die KassaverwalterIn ist vom Betriebsrat bei seiner Konstituierung zu wählen (§ 66 Abs 3 ArbVG), die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre (Tätigkeitsdauer des Betriebsrates). Die KassaverwalterIn muss ein aktives Mitglied der Betriebsratskörperschaft sein, darf aber weder Betriebsrats-Vorsitzende/r noch deren StellvertreterIn (ab 20 ArbeitnehmerInnen) sein. 

Aufgaben

  • Aufzeichnungen über die Gebarung des BR-Fonds: Die Aufzeichnungen müssen in vollständiger und übersichtlicher Weise Aufschluss über die gesamte Vermögensgebarung (alle Einnahmen und Ausgaben) des Betriebsratsfonds geben und überprüfbar sein (§ 6 Abs 3 BRF-VO) -> Kassabuch

  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs des BR-Fonds: Als KassaverwalterIn führt man den Zahlungsverkehr des Betriebsratsfonds lt. Beschlüssen, bzw. Regulativ durch (4-Augen-Prinzip (§ 5 BRF-VO)). Eigenmächtige Auszahlungen sind nicht zu tätigen (persönliche Haftung)!

  • Sichere Verwahrung der Fondsmittel: Der/die KassaverwalterIn ist für die Richtigkeit der Aufzeichnungen sowie für die sichere Verwahrung des Betriebsratsfondsvermögens verantwortlich (§ 6 Abs 1 BRF-VO)! Er/Sie haftet mit seinem/ihrem Privatvermögen, wenn aus der leichtfertigen Verwahrung der anvertrauten Geldbeträge Schaden für den BR-Fonds entsteht.

Achtung

Bei etwaigen Unklarheiten oder Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich der/die Betriebsratsvorsitzende, die internen RechnungsprüferInnen oder die RevisorInnen der Arbeiterkammer zu informieren.

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