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Betriebsrat neu gründen

Sie arbeiten in einem Betrieb ohne Betriebsrat? Was Sie bei Gründung eines Betriebsrats wissen müssen und wo Sie Unterstützung erhalten.

Das Recht auf einen Betriebsrat gilt in allen Betrieben, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer:innen dauerhaft beschäftigt sind.

In Saisonbetrieben muss die Mindestbeschäftigungszahl nur während der Saison erfüllt sein. Nicht mitzurechnen sind der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin und ihre Familienangehörigen, auch wenn sie im Betrieb beschäftigt sind. 

Tipp

Sie wollen ein Beratungsgespräch mit der Gewerkschaft vereinbaren, um einen Betriebsrat zu gründen? Mehr unter www.mir-reichts.at

Getrennte Betriebsräte oder gemeinsamer Betriebsrat

Gibt es im Betrieb Arbeiter:innen und Angestellte, wählt jede dieser Gruppen einen eigenen Betriebsrat, sofern jede der beiden Gruppen zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen umfasst (= getrennte Betriebsräte für Arbeiter:innen und Angestellte).

Ein gemeinsamer Betriebsrat für beide Beschäftigtengruppen ist möglich:

  • wenn zumindest eine der beiden Gruppen aus weniger als fünf Arbeitnehmer:innen besteht
  • oder wenn beide Gruppen in getrennter und geheimer Abstimmung die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats beschließen.

Wie „startet“ man die Betriebsratsgründung?

Als erstes muss eine Versammlung der Beschäftigten des Betriebes, eine Betriebsversammlung, einberufen werden. (Bei getrennten Betriebsräten wird diese Versammlung „Gruppenversammlung“ genannt.) Dort wählen die Beschäftigten aus ihrer Mitte den Wahlvorstand, der die Wahl organisiert und durchführt.

In Betrieben ohne Betriebsrat haben folgende Personen das Recht dazu, die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen.

  • der/die an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer:in oder
  • mindestens so viele Arbeitnehmer:innen des Betriebes wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
  • In Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer:innen kann auch die zuständige Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer die Betriebsversammlung einberufen. Dies gilt aber nur dann, wenn die oben genannten Personen trotz Aufforderung durch Gewerkschaft oder AK die Betriebsversammlung nicht innerhalb von zwei Wochen einberufen. 

Achtung: Fristen beachten

Die Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes muss spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb oder durch sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung erfolgen. Die Einberufung muss von dem bzw der Einberuferin unterzeichnet sein.

In Kleinbetrieben mit maximal 19 Arbeitnehmer:innen gilt das vereinfachte Wahlverfahren.

Mit der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes wird die Betriebsratswahl in Gang gesetzt. Lesen Sie unter Organisation der Wahl, wie es weitergeht.

Gewerkschaft hilft

Nutzen Sie das Wissen der Gewerkschaft, wenn Sie einen Betriebsrat gründen wollen. Die Gewerkschaft ist mit den gesetzlichen Bestimmungen und mit den Fristen für den Ablauf der Wahl vertraut und hat hilfreiche Tools für Sie – von den Formularen für die Durchführung der Wahl bis zum Fristenrechner.

Gut zu wissen

Der Arbeitgeber darf die Betriebsratswahl nicht verhindern. Die Wahl eines Betriebsrates ist ein demokratisches Recht der Arbeitnehmer:innen. Es ist im Arbeitsverfassungsgesetz und in der Betriebsratswahlordnung geregelt.

Tipp

Nutzen Sie die Fristenrechner, Formulare sowie die Broschüre des ÖGB zur Betriebsratswahl.
Zu finden unter: www.betriebsraete.at

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